12.12.2019

Auskunftspflicht der KfW: Kein Geheimhaltungsinteresse bei mehr als fünf Jahre alten Informationen

Die KfW ist eine auskunftspflichtige Behörde i.S.d. IFG. Auch wenn sie Bankgeschäfte abwickeln kann und dabei privatrechtlich tätig wird, schließt diese Sonderstellung die Behördeneigenschaft nicht aus. Die KfW ist kein Kreditinstitut und kein Finanzdienstleistungsinstitut, sondern nimmt Verwaltungstätigkeiten wahr; sie ist daher grundsätzlich auskunftsverpflichtet.

VG Frankfurt a.M. v. 4.12.2019 - 11 K 5067/17.F
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2016 wandte sich der Kläger an die beklagte Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und beantragte gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Übersendung von Abschriften ihrer Jahresberichte der Internen Revision für die Jahre 2012 bis 2015. Die Beklagte lehnte dies ab. Zur Begründung führte sie an, für sie als Bank gelte das IFG nicht. Im Übrigen enthielten die Berichte der Internen Revision Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Aussagen zu etwaigen Schwachstellen etwa in der Antragsbearbeitung oder der IT-Infrastruktur.

Das VG gab der Klage teilweise statt und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Einsicht in die Jahresberichte der Internen Revision für die Jahre 2012 und 2013 neu zu entscheiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung ist die Einlegung von Rechtsmitteln an den Hessischen VGH möglich.

Die Gründe:
Die Beklagte ist auskunftspflichtige Behörde i.S.d. IFG. Zwar kann sie Bankgeschäfte abwickeln und dabei privatrechtlich tätig werden. Ihre Sonderstellung schließt aber die Behördeneigenschaft nicht aus. Sie ist kein Kreditinstitut und kein Finanzdienstleistungsinstitut, sondern nimmt Verwaltungstätigkeiten wahr. Sie ist daher grundsätzlich auskunftsverpflichtet.

Der Auskunftserteilung stehen aber schützenswerte Interessen entgegen, da die begehrten Berichte Informationen über die privatrechtlichen Geschäfte des Bundes, die dieser über die KfW abwickelt, enthalten. Daher sind die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr in besonderem Maße berührt. Weiterhin sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Denn aus den Berichten ergibt sich die wettbewerbsrelevante Information, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die zur Refinanzierung erforderlichen Mittel an den weltweiten Kapitalmärkten aufgenommen würden. Schließlich können die in den Berichten aufgezeigten Schwachstellen im IT-Bereich oder dort beschriebene Schwachstellen bei der Bearbeitung von Förderkrediten ausgenutzt werden.

Allerdings kann dies nicht pauschal und uneingeschränkt gelten. Unter Berufung auf die Rechtsprechung von EuGH und BVerwG ist festzustellen, dass Informationen, die möglicherweise schützenswerte Geheimnisse waren, aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen sind. Ein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die in den Jahresberichten aufgeführten Schwachstellen in der IT-Landschaft und bei der Bearbeitung von Förderkrediten nach fünf Jahren beseitigt sind. Auch eine Wettbewerbsrelevanz der mehr als fünf Jahre alten Informationen kann ohne weitere Angaben nicht mehr unterstellt werden.
VG Frankfurt a.M. PM Nr. 13 vom 4.12.2019
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