18.01.2018

Aussetzung des Verfahrens zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel

In dem Verfahren Az.: 20 U 152/16 hat das OLG Düsseldorf Rechtsfragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer bekannten Marke dem EuGH vorgelegt. Der Senat hat das bei ihm anhängige Verfahren Az.: I ZR 173/16 u.a. (die Frage betreffend, ob die Verwendung des ÖKO-TEST-Labels in der Werbung ohne Zustimmung der Markeninhaberin eine Markenverletzung darstellt) deshalb wegen Vorgreiflichkeit des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.

BGH 18.1.2018, I ZR 173/16 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin gibt seit 1985 das Magazin "ÖKO-TEST" heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 2012 registrierten Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Label wiedergibt und für die Dienstleistungen "Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen" eingetragen ist. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Label, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Labels geregelt sind.

Die Beklagten sind Versandhändler. Sie haben mit der Klägerin keinen Lizenzvertrag geschlossen.

Die Beklagte in dem Verfahren Az.: I ZR 173/16 hat in ihrem Internetportal eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring angeboten, die von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden waren. Neben den Produktpräsentationen fand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Labels, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehen war.

Die Beklagte in dem Verfahren Az.: I ZR 174/16 hat in ihrem Internetportal einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm angeboten. Neben den Angeboten war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "gut" bzw. "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehene ÖKO-TEST-Label abgebildet. Die Klägerin hatte den Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte sie in einer anderen Farbgestaltung als den von der Beklagten angebotenen Helm getestet.

Die Klägerin sah in der Anbringung des ÖKO-TEST-Labels eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage in dem Verfahren Az.: I ZR 173/16 stattgegeben und die Klage in dem Verfahren Az.: I ZR 174/16 abgewiesen.

Auf die jeweiligen Berufungen hat das KG angenommen, bei der Unionsmarke der Klägerin handele es sich um eine bekannte Marke. Die Beklagten hätten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 S. 1 u. 2 c GMV sowie Art. 9 Abs. 1 u. 2c UMV die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt, indem sie ein ähnliches Zeichen in der Werbung benutzt hätten. Dadurch hätten sie signalisiert, die Klägerin habe diese Werbung mit ihrem Logo für die konkret angebotenen Produkte kontrolliert und für gerechtfertigt gehalten. Der Klägerin müsse aus Gründen des Markenrechts die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob im konkreten Fall die beworbenen Produkte als von ihr getestet dargestellt werden dürfen. Infolgedessen hob das KG in dem Verfahren Az.: I ZR 174/16 das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt.

Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-690/17 ausgesetzt.

Gründe:
In dem Verfahren Az.: 20 U 152/16 hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 30.11.2017 Rechtsfragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer bekannten Marke vorgelegt, die auch für die Entscheidung des Streitfalls erheblich sind. Der Senat hat das bei ihm anhängige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.

Linkhinweise:

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BGH PM Nr. 14 vom 18.1.2018
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