Badezimmerausstattungs-Kartell: Geldbußen gegen beteiligte Gesellschaften teilweise herabgesetzt
EuG 16.9.2013, T-364/10 u.a.Im Juni 20101 verhängte die EU-Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von mehr als 622 Mio. € gegen 17 Hersteller von Badezimmerausstattungen wegen deren Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der EU. Nach Ansicht der Kommission nahmen diese Unternehmen in verschiedenen Zeiträumen zwischen Oktober 1992 und November 2004 in Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Italien und den Niederlanden regelmäßig an wettbewerbswidrigen Zusammenkünften teil.
Die Kommission stellte fest, dass die Koordinierung der jährlichen Preiserhöhungen und zusätzlicher Preisgestaltungselemente sowie die Verbreitung und der Austausch sensibler Geschäftsinformationen durch diese Unternehmen ein Kartell begründeten. Bei den von dieser Zuwiderhandlung betroffenen Produkten handelte es sich nach Auffassung der Kommission um Armaturen, Duschabtrennungen und -zubehör sowie Sanitärkeramik. Mehrere von der Kommission belangte Gesellschaften erhoben beim EuG Klage auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses, hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen.
Das EuG wies die Klagen zum Teil ab; teilweise setzte es die verhängten Geldbußen herab. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Den
Die Gründe:
Der Beschluss der Kommission in Bezug auf die Trane Inc., Wabco Europe und die Ideal Standard Italia Srl wird teilweise für nichtig erklärt. Die Kommission hatte eine Geldbuße von 259 Mio. € gegen die Trane Inc., von 45,06 Mio. € gesamtschuldnerisch gegen Wabco Europe und die Trane Inc. sowie von 12,32 Mio. € gesamtschuldnerisch gegen die Ideal Standard Italia Srl, Wabco Europe und die Trane Inc. festgesetzt. Die gegen diese Gesellschaften verhängten Geldbußen werden mit der Begründung herabgesetzt, dass sie nur auf dem italienischen Markt für Sanitärkeramik und nur von Mai 2000 bis März 2001 anstatt in den weitaus längeren Zeiträumen, die die Kommission festgestellt hatte, an der Zuwiderhandlung beteiligt waren. Infolgedessen war die gegen die Trane Inc. verhängte Geldbuße auf 92,66 Mio. € festzusetzen, die gesamtschuldnerisch gegen Wabco Europe und Trane Inc. verhängte Geldbuße auf 15,82 Mio. € und die gesamtschuldnerisch gegen Ideal Standard Italia, Wabco Europe und Trane Inc. verhängte Geldbuße auf 4,52 Mio. €.
Was die Duravit AG, die Duravit BeLux SPRL/BVBA und die Duravit SA betrifft, war der Beschluss der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als darin zu Unrecht festgestellt wurde, dass sich diese Gesellschaften an einer Zuwiderhandlung in Österreich, Italien und den Niederlanden beteiligt hätten. Gleichwohl setzt das EuG den Gesamtbetrag der gegen diese Gesellschaften verhängten Geldbuße in derselben Höhe fest wie die Kommission, d.h. auf 29,27 Mio. €. In Anbetracht der Dauer und der Schwere der Zuwiderhandlung, an der diese Gesellschaften beteiligt waren, handelt es sich dabei nämlich um eine Sanktion, die es erlaubt, deren wettbewerbswidriges Verhalten in angemessener und abschreckender Weise zu ahnden.
Was den Villeroy & Boch-Konzern betrifft, war der Beschluss der Kommission lediglich insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission zu Unrecht festgestellt hat, dass sich die Villeroy & Boch AG vor Oktober 1994 an einem Kartell in der Badezimmerausstattungsbranche in Deutschland, Österreich, Belgien, Frankeich, Italien und den Niederlanden beteiligt habe. Diese teilweise Nichtigerklärung führte aber nicht dazu, den Betrag der gegen diese Gesellschaft verhängten Geldbuße herabzusetzen, da die Kommission deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung bei der Berechnung der Geldbuße erst ab Oktober 1994 berücksichtigt hat.
Was die Sanitec Europe Oy, die Keramag Keramische Werke AG, die Koralle Sanitärprodukte GmbH, die Koninklijke Sphinx BV, die Allia SAS, die Produits Céramique de Touraine SA (PCT) und die Pozzi Ginori SpA betrifft, war zunächst der Beschluss der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als darin zu Unrecht festgestellt wurde, dass sich die Allia SAS und PCT zwischen Februar 2004 und November 2004 an einem Kartell auf dem französischen Markt beteiligt hätten. Die Pozzi Ginori SpA war zwischen Mai 1996 und März 20014 an der Zuwiderhandlung beteiligt. Der Beschluss der Kommission aufgrund der Aufhebung der gegen Allia und PCT verhängten Geldbußen war insoweit für nichtig zu erklären, als der Betrag der gegen Sanitec Europe, Keramag Keramische Werke, Koralle Sanitärprodukte, Koninklijke Sphinx, und Pozzi Ginori verhängten Geldbuße von 57,69 Mio. € den Betrag von 50,58 Mio. € übersteigt. Der letztgenannte Betrag stellt eine angemessene Sanktion dar, die es erlaubt, das wettbewerbswidrige Verhalten dieser Gesellschaften in angemessener und abschreckender Weise zu ahnden.
Was den Roca-Konzern betrifft, verhängte die Kommission eine Geldbuße von 17,70 Mio. € gesamtschuldnerisch gegen die Roca Sanitario SA und deren Tochtergesellschaft, die Laufen Austria AG, und von 6,70 Mio. € gesamtschuldnerisch gegen Roca Sanitario und deren weitere Tochtergesellschaft, Roca (Roca France). Der Beschluss der Kommission - soweit er Roca France betrifft - war insoweit für nichtig zu erklären, als darin der Betrag der Geldbuße ohne Berücksichtigung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Verwaltungsverfahren festgesetzt wird. Infolgedessen war die gegen diese Gesellschaften verhängte Geldbuße herabzusetzen und deren Betrag auf 6,298 Mio. € festzusetzen. Der Betrag der gegen Roca Sanitario in deren bloßer Eigenschaft als Muttergesellschaft von Roca Frankeich verhängten Geldbuße war herabzusetzen, da im vorliegenden Fall die Verantwortlichkeit dieser Muttergesellschaft rein von der ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet, zu dieser akzessorisch und von dieser abhängig ist und daher nicht über sie hinausgehen kann. Der Betrag der gesamtschuldnerisch gegen Roca Sanitario verhängten Geldbuße wurde auf 6,298 Mio. € festgesetzt.
Die Klagen, die die anderen Gesellschaften, d. h. die Masco Corp, die Mamoli Robinetteria SpA, die Zucchetti Rubinetteria SpA, die Rubinetteria Cisal SpA, die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG und die Hansa Metallwerke AG u. a., erhoben haben, wies das EuG ab.
Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung mit allen weiterführenden Links klicken Sie bitte hier.