BaFin darf personenbezogene Daten von Anlageberatern in Datenbank speichern
VG Frankfurt a.M. 2.7.2014, 7 K 4000/13.FDas vorliegende Verfahren betrifft die Klagen mehrerer Bankkaufleute, die als Anlageberater bzw. Vertriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt sind, gegen die Speicherung personenbezogener Daten in einer von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingerichteten Datenbank. Die Kläger wenden sich im Wesentlichen gegen die Speicherung folgender Daten: Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Beginn der beruflichen Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen.
Die Kläger begehren mit der Klage die Löschung der Daten in der eigens hierfür eingerichteten Datenbank. Sie sind der Auffassung, dass die Speicherung dieser Daten einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte darstelle. So rügen sie u.a. eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, herzuleiten aus den Artikeln 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Demgegenüber vertritt die BaFin die Auffassung, dass eine Löschung dieser personenbezogenen Daten nicht vorzunehmen sei, da sie auf einer gesetzlichen Regelung beruhe, die zur Speicherung der Daten überhaupt berechtigte. Diese Regelung stehe auch im Einklang mit der Verfassung.
Das VG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die heute verkündeten Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt werden, über den dann der Hessische VGH zu entscheiden hat.
Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten. Die der Datenspeicherung zugrunde liegende gesetzliche Regelung des § 34 d WpHG ist verfassungsgemäß.
Nach der Vorschrift darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Beratung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Zudem sieht das Gesetz vor, dass die BaFin eine interne Datenbank führen darf, die personenbezogene Daten der Anlageberater enthält. Diese Regelung ist sowohl formell auch also auch materiell verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass das BMF diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die BaFin übertragen kann. Durch die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung wird dies dahingehend konkretisiert, dass der Familienname, der Geburtsname, der Vorname, der Tag und der Ort der Geburt des Mitarbeiters und der Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu speichern sind.
Durch die Speicherung dieser Daten wird auch nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Mitarbeiter eingegriffen. Der Schutzbereich dieses Grundrechts, dass im Anschluss an das "Volkszählungsurteil" durch das BVerfG entwickelt wurde, ist im Kern darauf gerichtet, dass der Einzelne erkennen können muss, welche Daten und bei welcher Gelegenheit von ihm gespeichert und ggf. weiterverarbeitet würden. Vorliegend ist dem Betroffenen nach der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung von vornherein bekannt, dass personenbezogene Daten gespeichert werden. Die Daten der betroffenen Personen werden also nicht ohne ihr Wissen und schon gar nicht ohne eine nähere Zweckbestimmung "ins Blaue" gespeichert. Eine derartige Ungewissheit der Datenverwendung ist hier nicht einmal im Ansatz zu erkennen.
Die gespeicherten Daten sind auch nicht aussagekräftig genug, um die Erstellung eines sog. Mitarbeiterprofils oder Persönlichkeitsrechtsprofils zu ermöglichen. Die Datenspeicherung dient letztendlich dem Zweck, die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Unternehmens und der einzelnen Mitarbeiter für den Bereich der Anlageberatung sicherzustellen. Weiterhin dient die Datenerhebung der Kontrolle von Tätigkeiten, die vom Gesetzgeber als besonders risikobehaftet angesehen werden. Verfassungsrechtlich ist diese Zwecksetzung nicht zu beanstanden. Diese Ausführungen finden auch Geltung für die Speicherung von Beschwerdeanzeigen nach § 34 Abs. 4 WpHG. Allein mit der Speicherung einer Beschwerde sind keinerlei weitere Maßnahmen zulasten der einzelnen Anlageberater verbunden.
Soweit die Kläger darüber hinaus eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick darauf rügen, dass entsprechende Daten von privaten Finanzanlagevermittlern nicht in der Datenbank erfasst werden, so ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Das KWG sieht vor, dass sich die Aufsichtstätigkeit der BaFin nicht auf private Finanzanlagevermittler erstreckt, weil die Tätigkeit der privaten Finanzanlagevermittler auf stärker standardisierte Vermittlung von Investmentanteilen beschränkt ist, die der Gesetzgeber als weniger risikoreich eingeschätzt hat. Aus diesem Grund kann hier nicht von einer Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ausgegangen werden.