BaFin erlässt Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der Rechtssicherheit von Nettingvereinbarungen
Die BaFin legt für diesen Zeitraum fest, dass die vertraglichen Nettingvereinbarungen auch weiterhin vereinbarungsgemäß abgewickelt werden müssen.
Hintergrund:
Nettingrahmenverträge bewirken, dass die einbezogenen Geschäfte (hier insbesondere Derivatetransaktionen) bei Eintritt von vertraglich definierten Ausfallereignissen enden oder beendet werden können. Die für den Zeitpunkt der Beendigung ermittelten Marktwerte der Einzelgeschäfte werden anschließend zu einem Nettoanspruch bzw. einer Nettoforderung saldiert.
Vertragliche Nettingvereinbarungen, wie sie dem vom BGH beurteilten Sachverhalt zugrunde liegen, werden in zahlreichen Rahmenverträgen verwendet. Sie sind Musterklauseln, die nicht nur in dem vom BGH bewerteten Deutschen Rahmenvertrag verwendet werden, sondern in dieser oder leicht abweichender Form auch in zahlreichen weiteren Mustervertragswerken. Diese Musterklauseln sind in Musterrahmenverträgen vorgesehen, wie sie z.B. von der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) erstellt werden. Die BaFin geht davon aus, dass derartige Vertragsklauseln in einer sehr hohen Zahl von Verträgen verwendet werden, die im Insolvenzfall ggf. der deutschen InsO unterliegen. Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, ob und wenn ja, welche der zahlreich verwendeten Vertragsklauseln von dem Urteilsspruch des BGH erfasst sind.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten der BaFin finden Sie die Allgemeinverfügung hier.