14.07.2023

BaFin weist auf Defizite in der Anlageberatung hin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat erneut Testkäuferinnen und -käufer in Wertpapierdienstleistungsinstitute geschickt, um dort verdeckt die Anlageberatung zu prüfen. Es gab gute Ergebnisse, es wurden aber auch teils erhebliche Defizite festgestellt. Auffälligkeiten traten vor allem bei den Pflichtinformationen zutage.

Bei der zweiten sog. Mystery-Shopping-Aktion der BaFin, dem Follow-up zum Piloten im Juni 2021, stand wieder die Anlageberatung im Fokus. Es ging also vor allem um die Frage, ob die Wertpapierdienstleistungsinstitute ihren Kundinnen und Kunden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationsunterlagen aushändigen, also etwa die Geeignetheitserklärung und die Ex-ante-Kosteninformation.

Beim sog. Mystery Shopping lässt die BaFin Banken, Versicherer und andere Finanzdienstleister unerkannt und aus der Perspektive von Kundinnen und Kunden beobachten. Dazu setzt sie geschulte Testkäuferinnen und -käufern ein.

Aus Sicht von Christian Bock, dem Leiter der Abteilung Verbraucherschutz und zugleich Verbraucherschutzbeauftragter der BaFin, ergibt die aktuelle Aktion "ein gemischtes Bild": Es habe zwar auch gute Ergebnisse gegeben, etwa bei der seit August 2022 vorgeschriebenen Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen. In einigen Punkten seien die Institute in der Anlageberatung aber deutlich schlechter unterwegs als noch vor zwei Jahren.

Bei der Aushändigung von gesetzlichen Pflichtinformationen in der Anlageberatung wurden erneut erhebliche Auffälligkeiten festgestellt. Diese seien aber kein zwingendes Indiz dafür, dass es bei diesem Thema branchenweit gravierende Missstände gibt, zumal die Testaktion aufgrund seiner geringen Reichweite nicht repräsentativ gewesen sei.

Aushändigung von Pflichtinformationen: Auffällig hohe Fehlerquoten

Man müsse einen differenzierten Blick auf die Ergebnisse werfen: In 40 % der Anlageberatungen erhielten Testkäuferinnen und -käufer keine Geeignetheitserklärung und in 67 % keine Ex-ante-Kosteninformation, obwohl beide gesetzlich vorgeschrieben sind. Zum Vergleich: Bei der Pilot-Aktion im Sommer 2021 wurde bei 22 % der Testkäufe keine Geeignetheitserklärung ausgehändigt und bei 19 % keine Ex-ante-Kosteninformation. Um diese Ergebnisse einzuordnen, muss man jedoch beachten, dass auch bei dieser Mystery-Shopping-Aktion bei keinem der Anlageberatungsgespräche eine Order erteilt wurde.

Gute Ergebnisse in puncto Nachhaltigkeitspräferenzen und keine Anzeichen für Altersdiskriminierung

87 % der Testkäufer sind in der Beratung nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragt worden. Das ist seit August 2022 Pflicht. Die überwiegende Zahl der ausgesprochenen Empfehlungen entsprach dabei den im Beratungsgespräch geäußerten Nachhaltigkeitspräferenzen.

Und anders als beim (nicht repräsentativen) Mystery-Shopping-Piloten des Jahres 2021 gab es diesmal keine Anzeichen von Altersdiskriminierung.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Nachhaltigkeit im Kapitalmarktrecht
Lars Klöhn / Jakob Jochmann, KlimaRZ 2022, 12

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BaFin PM vom 13.7.2023
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