Bankgebühren: Pauschalierter Institutsaufwand für Darlehensrückführung unzulässig
OLG Frankfurt a.M. v. 4.10.2023 - 17 U 214/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands in Höhe von 300,- € in Anspruch. Er hatte bereits 2017 vor dem LG erstritten, dass die Beklagte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen "Verwaltungsaufwand" in Höhe von 300,- € verlangen kann.
Das LG wies die hiesige Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Beklagte kann nicht pauschal einen sog. Institutsaufwand von 300,- € verlangen. Das Berechnen dieser Position hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand. Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriert, steht einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspricht damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliegt der Inhaltskontrolle.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlangt, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich ist (§ 309 Nr. 5 b AGBG). So ist es hier. Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300,- € kann nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Klausel über Bankgebühr für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig
OLG Frankfurt vom 14.12.2022 - 17 U 132/21
ZIP 2023, 185
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 61 vom 16.10.2023
Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands in Höhe von 300,- € in Anspruch. Er hatte bereits 2017 vor dem LG erstritten, dass die Beklagte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen "Verwaltungsaufwand" in Höhe von 300,- € verlangen kann.
Das LG wies die hiesige Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Beklagte kann nicht pauschal einen sog. Institutsaufwand von 300,- € verlangen. Das Berechnen dieser Position hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand. Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriert, steht einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspricht damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliegt der Inhaltskontrolle.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlangt, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich ist (§ 309 Nr. 5 b AGBG). So ist es hier. Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300,- € kann nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre.
Rechtsprechung:
Klausel über Bankgebühr für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig
OLG Frankfurt vom 14.12.2022 - 17 U 132/21
ZIP 2023, 185
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht:
WM und WuB in einem Modul: Die WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse der Gerichte. Die WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht informieren monatlich aktuell und praxisbezogen kommentiert über alle wichtigen wirtschafts- und bankrechtlichen Entscheidungen. 4 Wochen gratis nutzen!