28.10.2015

Basiskonto kommt: Bundesregierung beschließt Zahlungskontengesetz

Das Bundeskabinett hat am 28.10.2015 den Regierungsentwurf eines neuen Zahlungskontengesetzes (ZKG) beschlossen und damit eine entsprechende EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Ziel ist es u.a. Transparenz und Vergleichbarkeit der Kosten von Girokonten zu erhöhen und den Kontowechsel von einem Anbieter zum anderen zu erleichtern. Gleichzeitig wird der Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für alle eingeführt, das die grundlegenden Zahlungsfunktionen bereitstellt.

Transparente Kontoentgelte und leichterer Kontowechsel
Zahlungsdienstleister werden verpflichtet, Verbraucher über die kontobezogenen Entgelte und Kosten zu informieren. Vergleichswebsites sollen die Vergleichbarkeit von Konditionen für Zahlungskonten für Verbraucher zusätzlich erleichtern. Ziel ist es, dass Verbraucher einfacher das für sie am besten geeignete Zahlungskonto am Markt finden. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf eine Erleichterung des Wechsels von Zahlungskonten von einem Anbieter zum anderen vor.

Basiskonto
Alle Kreditinstitute mit Publikumsdienstleistungen im Zahlungsverkehr werden künftig verpflichtet sein, Basiskonten anzubieten und zu führen (Kontrahierungszwang). Mit diesem Konto sollen die grundlegenden Zahlungsdienste erledigt werden können, etwa das Ein- oder Auszahlungsgeschäft, Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Die Kreditinstitute dürfen für diese Dienste nur angemessene Entgelte verlangen.

Der Antrag auf ein Basiskonto darf nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Die Gründe hierfür sind im Gesetz abschließend definiert. Ein Ablehnung ist demnach möglich,

  • wenn der Berechtigte bereits Inhaber eines Basiskontos im Inland ist und die damit verbundenen Dienste tatsächlich nutzen kann.
  • wenn bestimmte Fälle strafbaren Verhaltens des Berechtigten oder anderer Verstöße gegen gesetzliche Verbote vorliegen.
  • wenn das verpflichtete Kreditinstitut einen früher vom Berechtigten geführten Basiskontovertrag wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat.

Verbraucher, denen die Eröffnung des Basiskontos verweigert wurde, können vor den Zivilgerichten oder einer Verbraucherschlichtungsstelle gegen diese Entscheidung vorgehen. Zudem wird die Möglichkeit eines neuen Verwaltungsverfahren bei der BaFin geschaffen, mit dem die Betroffenen kostengünstig und effektiv ihren Anspruch realisieren können.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Gesetzentwurf hier.

BMF PM Nr. 41 vom 28.10.2015
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