Bauträger zur Rücknahme einer Eigentumswohnung wegen verbauten Skyline-Blicks verurteilt
OLG Frankfurt a.M. 12.11.2015, 3 U 4/14Im Jahr 2008 schlossen die Kläger mit dem beklagten Bauträger einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in Frankfurt a.M. zum Preis von rd. 326.000 €. Die Übergabe der Wohnung, die u.a. mit einem Verkaufsprospekt beworben worden war, fand 2009 statt. In der Zeit danach errichtete der Beklagte unterhalb des Wohnhauses und jenseits eines angrenzenden Parks ein weiteres dreigeschossiges Gebäude.
Hierdurch wurde die freie Sicht auf die Frankfurter Skyline beschränkt, die von der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Kläger aus möglich war. Während das Panorama von der Terrasse der Wohnung zuvor den Blick auf die Frankfurter Innenstadt mit den markantesten Bauten bot, blieb nach der Errichtung des gegenüberliegenden Gebäudes allein die Sicht auf die Europäische Zentralbank und den Messeturm. Der dazwischen liegende Bereich mit Bankenviertel einschließlich des Commerzbank-Towers und der unteren Hälfte des Fernsehturms wird nunmehr verdeckt. Den verbauten Blick sowie einen mangelnden Schallschutz in der Wohnung nahmen die Kläger zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückabwicklung zu verlangen.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens antragsgemäß, weil der Schallschutz in der Wohnung nicht durchgängig eingehalten sei. Die Frage, ob auch der verbaute Skyline-Blick zum Rücktritt berechtige, ließ es offen. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung kann aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH angegriffen werden.
Die Gründe:
Das LG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Rückabwicklung des Vertrages verurteilt. Dabei kann sich der Kläger auch auf den verbauten Skyline-Blick berufen.
Unter Skyline ist in diesem Zusammenhang die Teilansicht oder das Panorama zu verstehen, das eine Stadt mit ihren höchsten Bauwerken und Strukturen vor dem Horizont abzeichnet. Die sichtbehindernde Bebauung stellt eine nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers dar, die die Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Die Kläger durfte erwarten, dass von den Wohn- und Außenbereichen der erworbenen Eigentumswohnung ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline möglich ist.
Dass dieser Blick als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart war, folgt bereits aus dem Verkaufsprospekt, in dem mit dem Begriff "Skyline" prägend geworben wurde. Dort finden sich u.a. die Aussagen "auf der Südterrasse über dem Park die Türme der Stadt fest im Blick" oder "Der Abend, die Stadt mit ihren Türmen glüht, die Nacht auf der Terrasse mit Freunden" sowie "passende Bühne für den unverbaubaren Skyline-Blick". Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen, weil er selbst die sichtbehindernde Bebauung geplant und ausgeführt hat.