29.02.2016

Bearbeitungsgebühren und Zinsbegrenzungsprämien in AGB gegenüber Kaufleuten unterliegen nicht der Klauselkontrolle

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Unternehmern vereinbarte Bearbeitungsgebühren und Zinsbegrenzungsprämien unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 BGB ff. Gegen deren Unangemessenheit spricht insbesondere, dass Unternehmer, anders als Verbraucher, ständig auf die Inanspruchnahme von Krediten angewiesen sind und daher über einen anderen Wissenstand, aber auch über eine weitaus stärkere Verhandlungsmacht gegenüber den Banken verfügen.

LG Frankfurt a.M. 16.9.2015, 2-19 O 41/15
Der Sachverhalt:
Die Kläger begehrten von der Beklagten die Erstattung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren und einer Zinsbegrenzungsprämie. Die Parteien hatten Ende 2008 einen Darlehensvertrag über eine Summe von 800.000 € abgeschlossen. Die Beklagte vereinnahmte vereinbarungsgemäß Bearbeitungskosten von 24.000 €. Der Zinssatz für das Darlehen war variabel vereinbart. Die Zinsuntergrenze war auf 1,75 %, die Zinsobergrenze auf 6,2 % festgelegt worden. Im Darlehensvertrag war ferner eine Zinsbegrenzungsprämie von 3 % ausgewiesen, die von den Klägern gezahlt wurde.

Ende 2010 schuldeten die Kläger das Darlehen um. Vertraglich vereinbart wurde in diesem Zusammenhang eine Bearbeitungsgebühr von 8.000 €. Die Kläger nahmen die Darlehen in ihrer Eigenschaft als Unternehmer auf. Sie waren der Ansicht, Bearbeitungsgebühr und Zinsbegrenzungsprämie seien unwirksam vereinbart worden. Dem hielt die Beklagte dagegen, dass die BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von in AGB vereinbarten Bearbeitungsentgelten nur Verbraucherdarlehen betreffe und deshalb im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

Das LG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts und der Zinsbegrenzungsprämien zu.

Die Frage der Wirksamkeit von AGB gegenüber Kaufleuten vereinbarten Bearbeitungsentgelten hat sich daran zu orientieren, ob festgestellt werden kann, dass diese Vereinbarung gerade nicht unangemessen ist bzw. gegen Treu und Glauben spricht. Gegen deren Unangemessenheit spricht insbesondere, dass Unternehmer, anders als Verbraucher, ständig auf die Inanspruchnahme von Krediten angewiesen sind und daher über einen anderen Wissenstand, aber auch über eine weitaus stärkere Verhandlungsmacht gegenüber den Banken verfügen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Unternehmer im Zusammenhang mit einer Darlehensaufnahme eine vollständige Kalkulation der ihnen entstehenden Kosten vornehmen und sich damit des Bearbeitungsentgelts nach Umfang, Bedeutung und Höhe voll bewusst werden.

Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2 % sind in der älteren BGH-Rechtsprechung unbeanstandet geblieben. Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck gekommen ist, kann dem Verwender einer solchen Klausel nicht der Vorwurf gemacht werden, er benachteilige seinen Vertragspartner treuwidrig unangemessen. Dass dieses Argument gleichfalls auch für Verbraucherkredite gelten müsste, vom BGH indessen nicht thematisiert wurde, ist hinzunehmen, rechtfertigt es aber nicht, das Unwirksamkeitsverdikt auf AGB im kaufmännischen Verkehr ohne Weiteres zu erstrecken. Es spricht vielmehr dagegen.

Auch die Zinsbegrenzungsvereinbarung ist wirksam. Sie ist keine der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegende Preisnebenvereinbarung. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen. Es bestanden hier aber keine Bedenken an der Wirksamkeit. Denn galt das zur Bearbeitungsgebühr Ausgeführte. Die Kläger sind Unternehmer.

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