Beendigung eines Altvertrags: Im Jahre 2005 eingeführte Flächenprämien müssen nicht herausgegeben werden
OLG Hamm 18.6.2013, 10 U 6/13Die Eltern der Klägerin verpachteten im Jahre 1993 in Rheine gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen in der Größe von ca. 16,5 ha mit den dazugehörigen Milchquoten an den Vater des Beklagten. Dabei wurde in einer Vertragsklausel vereinbart, dass der Pächter "auf die Flächen" zugeteilte "Produktionsquoten" zu erhalten und am Ende der Pachtzeit kostenlos an die Verpächter zurückzugeben habe.
Nach der GAP-Reform ließ sich der Beklagte, der den elterlichen Hof zwischenzeitlich übernommen hatte, Flächenprämien zuweisen. Nach dem Ende des Pachtvertrages im Jahre 2011 verlangte die Klägerin, die ihrerseits den Hof ihrer Eltern übernommen hatte, vom Beklagten die Übertragung der auf die früheren Pachtflächen entfallenen Flächenprämien. Sie meint, die im Jahre 1993 vereinbarte Vertragsklausel zur Rückgabe zugeteilter Produktionsquoten erfasse auch die im Jahre 2005 eingeführten Flächenprämien.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die dem Betriebsinhaber zugeordnete Flächenprämie ist keine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe; der Pächter hat sie nicht bereits nach den gesetzlichen Vorschriften am Pachtende an den Verpächter herauszugeben. Im vorliegenden Fall ergibt sich auch aus dem Pachtvertrag kein Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche, weil diese keine "auf die Flächen" zugeteilte "Produktionsquoten" im Sinne der vertraglichen Absprache sind.
Bei den Flächenprämien handelt es sich um eine produktionsunabhängige, von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelte Förderung, die eine Beihilfe zur Verbesserung des Einkommens des Betriebsinhabers darstellt. Eine derartige Förderung erfasst die in Frage stehende Vertragsklausel nicht. Die Interessenlage gebietet kein anderes Vertragsverständnis, weil im vorliegenden Fall nur landwirtschaftliche Nutzfläche und keine Betriebseinheit verpachtet war.
Schließlich kann die Verpächterin auch keine Übertragung eines anteiligen Wertes des auf die verpachteten Flächen bezogenen Teils der Zahlungsansprüche verlangen. Der Vertragsklausel fehlt die hierfür notwendige Transparenz, weil sie Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer anteiligen Übertragung nicht festlegt.
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