Bei abschließendem Katalog der versicherten Krankheiten kein Versicherungsschutz bei Corona-Lockdown
LG Osnabrück v. 12.3.2021 - 9 O 1792/20 u.a.
Der Sachverhalt:
Geklagt hatten der Betreiber einer Gaststätte in Bramsche, die Betreiberin eines Verpflegungsservice für Kantinen aus dem Emsland und der Betreiber eines Fitnessstudios in Papenburg. Gerichtet waren die Klagen gegen die jeweilige Betriebsschließungsversicherung. Mit dieser hatten die Kläger in allen drei Fällen für jeden Tag der Betriebsschließung im Versicherungsfall einen pauschalen Entschädigungsbetrag vereinbart. Die Kläger verlangten nun auf dieser Grundlage von der Versicherung wegen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 Beträge zwischen rund 18.500 € und rund 30.000 €. Die Versicherungen hatten vorgerichtlich Zahlungen in Höhe von maximal 15% der jeweils geforderten Summe angeboten bzw. teilweise auch gezahlt, weitere Leistungen aber abgelehnt.
Die Kläger machten nun mit ihren Klagen geltend, versichert seien u.a. Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Versicherungsbedingungen enthielten dazu zwar eine Aufzählung der versicherten Krankheiten. Diese sei aber nicht abschließend. Vielmehr seien Betriebsschließungen aufgrund aller Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz erfasst. Jedenfalls hafte die Versicherung aus einem Beratungsfehler, weil sie nicht auf den eventuell abschließenden Charakter der Aufzählung hingewiesen habe.
Die Versicherungen lehnten in allen drei Fällen die Zahlung der geforderten Summen ab. Der Katalog der in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten sei abschließend. Nur bei einer Schließung im Zusammenhang mit dem Auftreten einer dieser Krankheiten liege ein Versicherungsfall vor. Versichert sei zudem ohnehin nur die Betriebsschließung im Einzelfall durch das Gesundheitsamt, nicht eine allgemeine Maßnahme wie der Lockdown durch die Landesregierung.
Das LG gab nun in den drei entschiedenen Fällen jeweils der beklagten Versicherung recht. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig
Die Gründe:
Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen einer Betriebsschließung im ersten Lockdown, wenn die Versicherungsbedingungen einen abschließenden Katalog an versicherten Erregern/Krankheiten enthalten und darin SARS-CoV-2/Covid-19 nicht genannt ist. Denn der Katalog der versicherten Krankheiten bzw. Krankheitserreger nach den insoweit in allen drei Fällen (weitgehend) identischen Versicherungsbedingungen ist eindeutig abschließend. Die Versicherungsbedingungen verweisen zwar jeweils auf die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz. Sie listen dann aber die dort bei Abschluss des Versicherungsvertrages genannten Krankheiten und Erreger auf. Dabei wird sprachlich sehr deutlich, dass auch nur Betriebsschließungen wegen dieser genannten Krankheiten versichert sein sollen. Eine Erstreckung auf in dem Katalog nicht genannte Erreger bzw. Krankheiten wie Sars-CoV-2/Covid-19 ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch im Wege der Auslegung. Denn der abschließende Charakter des Kataloges tritt eindeutig hervor. Die Regelung dient offenkundig gerade der Klarstellung, dass keine dynamische Verweisung auf alle jeweils im Infektionsschutz genannten Krankheiten gewollt ist, sondern der Schutz nur die genannten Risiken umfassen soll.
Der Ansicht einzelner anderer Gerichte, dass ein solcher abschließender Krankheitskatalog intransparent und damit unwirksam sei, folgt das LG nicht. Der abschließende Charakter der Auflistung ist für jeden Versicherungskunden deutlich erkennbar. Die Auflistung ist auch nicht in treuwidriger Weise einseitig nachteilig für den Kunden. Vielmehr legt sie im gemeinsamen Interesse von Versicherung und Kunde fest, welche Risiken, d.h. welche Krankheiten, versichert sind und welche nicht.
Hervorzuheben ist, dass sich die in den Urteilen zugrundegelegte einhellige Rechtsauffassung der Kammer ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen die Versicherungsbedingungen einen geschlossenen Katalog an Erregern bzw. Krankheiten enthalten, in Bezug auf die Versicherungsschutz bestehen soll. Zudem bezieht sich die Rechtsprechung des LG nur auf den Lockdown im Frühjahr 2020, weil nur dieser Gegenstand der Verfahren gewesen ist. Eine Entscheidung über andere potentielle Fragen, etwa ob der Lockdown im Frühjahr überhaupt einen Fall der krankheitsbedingten Betriebsschließung im Sinne der entsprechenden Versicherungen darstellt, ist damit nicht getroffen.
LG Osnabrück PM Nr. 15 vom 22.3.2021
Geklagt hatten der Betreiber einer Gaststätte in Bramsche, die Betreiberin eines Verpflegungsservice für Kantinen aus dem Emsland und der Betreiber eines Fitnessstudios in Papenburg. Gerichtet waren die Klagen gegen die jeweilige Betriebsschließungsversicherung. Mit dieser hatten die Kläger in allen drei Fällen für jeden Tag der Betriebsschließung im Versicherungsfall einen pauschalen Entschädigungsbetrag vereinbart. Die Kläger verlangten nun auf dieser Grundlage von der Versicherung wegen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 Beträge zwischen rund 18.500 € und rund 30.000 €. Die Versicherungen hatten vorgerichtlich Zahlungen in Höhe von maximal 15% der jeweils geforderten Summe angeboten bzw. teilweise auch gezahlt, weitere Leistungen aber abgelehnt.
Die Kläger machten nun mit ihren Klagen geltend, versichert seien u.a. Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Versicherungsbedingungen enthielten dazu zwar eine Aufzählung der versicherten Krankheiten. Diese sei aber nicht abschließend. Vielmehr seien Betriebsschließungen aufgrund aller Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz erfasst. Jedenfalls hafte die Versicherung aus einem Beratungsfehler, weil sie nicht auf den eventuell abschließenden Charakter der Aufzählung hingewiesen habe.
Die Versicherungen lehnten in allen drei Fällen die Zahlung der geforderten Summen ab. Der Katalog der in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten sei abschließend. Nur bei einer Schließung im Zusammenhang mit dem Auftreten einer dieser Krankheiten liege ein Versicherungsfall vor. Versichert sei zudem ohnehin nur die Betriebsschließung im Einzelfall durch das Gesundheitsamt, nicht eine allgemeine Maßnahme wie der Lockdown durch die Landesregierung.
Das LG gab nun in den drei entschiedenen Fällen jeweils der beklagten Versicherung recht. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig
Die Gründe:
Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen einer Betriebsschließung im ersten Lockdown, wenn die Versicherungsbedingungen einen abschließenden Katalog an versicherten Erregern/Krankheiten enthalten und darin SARS-CoV-2/Covid-19 nicht genannt ist. Denn der Katalog der versicherten Krankheiten bzw. Krankheitserreger nach den insoweit in allen drei Fällen (weitgehend) identischen Versicherungsbedingungen ist eindeutig abschließend. Die Versicherungsbedingungen verweisen zwar jeweils auf die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz. Sie listen dann aber die dort bei Abschluss des Versicherungsvertrages genannten Krankheiten und Erreger auf. Dabei wird sprachlich sehr deutlich, dass auch nur Betriebsschließungen wegen dieser genannten Krankheiten versichert sein sollen. Eine Erstreckung auf in dem Katalog nicht genannte Erreger bzw. Krankheiten wie Sars-CoV-2/Covid-19 ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch im Wege der Auslegung. Denn der abschließende Charakter des Kataloges tritt eindeutig hervor. Die Regelung dient offenkundig gerade der Klarstellung, dass keine dynamische Verweisung auf alle jeweils im Infektionsschutz genannten Krankheiten gewollt ist, sondern der Schutz nur die genannten Risiken umfassen soll.
Der Ansicht einzelner anderer Gerichte, dass ein solcher abschließender Krankheitskatalog intransparent und damit unwirksam sei, folgt das LG nicht. Der abschließende Charakter der Auflistung ist für jeden Versicherungskunden deutlich erkennbar. Die Auflistung ist auch nicht in treuwidriger Weise einseitig nachteilig für den Kunden. Vielmehr legt sie im gemeinsamen Interesse von Versicherung und Kunde fest, welche Risiken, d.h. welche Krankheiten, versichert sind und welche nicht.
Hervorzuheben ist, dass sich die in den Urteilen zugrundegelegte einhellige Rechtsauffassung der Kammer ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen die Versicherungsbedingungen einen geschlossenen Katalog an Erregern bzw. Krankheiten enthalten, in Bezug auf die Versicherungsschutz bestehen soll. Zudem bezieht sich die Rechtsprechung des LG nur auf den Lockdown im Frühjahr 2020, weil nur dieser Gegenstand der Verfahren gewesen ist. Eine Entscheidung über andere potentielle Fragen, etwa ob der Lockdown im Frühjahr überhaupt einen Fall der krankheitsbedingten Betriebsschließung im Sinne der entsprechenden Versicherungen darstellt, ist damit nicht getroffen.