Belästigende Werbung durch Facebook-Funktion "Freunde finden"
BGH 14.1.2016, I ZR 65/14Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. Die in Irland ansässige Beklagte betreibt in Europa die Internet-Plattform "Facebook". Der Kläger hatte die Beklagte wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion "Freunde finden", mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von "Facebook" zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der Kläger sah in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform Registrierte eine den Empfänger belästigende Werbung der Beklagten i.S.v. § 7 Abs. 1 u. 2 Nr. 3 UWG. Er machte ferner geltend, die Beklagte enthalte den Nutzern im Rahmen ihres Registrierungsprozesses Informationen hinsichtlich der mit dem Import der E-Mail-Adressdateien verbundenen Datennutzung vor. Informationen zur Funktionsweise der Anwenderoption "Freunde finden" fänden sich erst in einem Pop-Up-Fenster, zu dem der Nutzer bei der Registrierung nicht zwingend geführt werde. Die Beklagte informiere zudem nicht darüber, dass auch auf Daten von Kontakten des Nutzers zugegriffen werde, die Personen beträfen, die nicht Mitglieder bei Facebook seien. Hiermit verstoße die Beklagte u.a. gegen §§ 5, 5a UWG und gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 28 BDSG.
LG und KG gaben der Klage statt. Die an nicht bei "Facebook" registrierte Personen versandten Einladungs-E-Mails stellten keine privaten Mitteilungen, sondern mangels vorheriger Einwilligung der Adressaten unzulässige Werbemaßnahmen der Beklagten dar. Durch die Gestaltung der "Freunde finden"-Funktion würden u.a. die sich registrierenden Nutzer irregeführt und zur Preisgabe ihrer E-Mail-Adressdaten veranlasst. Die Beklagte nutze zudem die E-Mail-Adressdaten zu Werbezwecken, ohne dass die Nutzer hierin anlässlich der Aktivierung der "Freunde finden" - Funktion wirksam eingewilligt hätten. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Einladungs-E-Mails von "Facebook" an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei "Facebook" registrierenden Nutzer ausgelöst wird, da es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von "Facebook" aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des "Facebook"-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.
Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion "Freunde finden" gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Denn der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?" klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei "Facebook" registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert" hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.