06.10.2016

Bemessung des Beschwerdewertes eines Berufungsantrags bei Beleidigung eines Kindes auf Facebook

Für die Bemessung des Beschwerdewertes eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt wird, kommt es nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat.

BGH 16.8.2016, VI ZB 17/16
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist die Mutter eines zum maßgeblichen Zeitpunkt zehnjährigen Mädchens, das wiederum Mitschülerin des damals zehnjährigen Klägers war. Die Beklagte hatte im März 2015 auf ihrem Facebook-Profil einen Beitrag veröffentlicht, in dem sie berichtete, dass ihre Tochter von einem "asozialen Abschaum", an anderer Stelle des Beitrags als "Abschaum Blag" bezeichnet, in der Schule "vermöbelt" worden sei. Der Kläger behauptete, Hintergrund des Ganzen sei eine leichte körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und der Tochter der Beklagten im Sportunterricht gewesen, mit der allerdings die Tochter begonnen habe. Die Lehrerin habe den Vorfall als harmlos angesehen. Auch wenn er, der Kläger, in dem Beitrag nicht namentlich benannt sei, ergebe sich aus dem Kontext für diejenigen, die von dem Vorfall wüssten, dass der Kläger gemeint sei.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der ehrverletzenden Äußerungen sowie auf Veröffentlichung des begehrten Unterlassungsausspruchs auf dem Facebook-Profil der Beklagten in Anspruch. Den Streitwert bezifferte er dabei auf 2.500 €. Das AG wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf bis zu 600 € fest. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Berufungsgericht den Kläger darauf hin, dass die Berufung unzulässig sei, da der Streitwert nicht über 600 € liege. Es handele sich bei dem Unterlassungsanspruch um einen vermögensrechtlichen Anspruch, wobei die aufgrund der beanstandeten Äußerungen verständiger Weise zu besorgende Beeinträchtigung gem. § 3 ZPO zu schätzen sei. Die Äußerungen seien keinesfalls eindeutig als auf den Kläger bezogen zu erkennen. Damit sei das Integritätsinteresse für den Unterlassungsanspruch und dessen Veröffentlichung auf Facebook lediglich geringer Natur.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das LG sodann die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück und ergänzend ausgeführt, es sei bereits nicht geklärt, ob der Kläger den Facebookeintrag selbst bemerkt habe oder erst durch seine Eltern auf ihn aufmerksam gemacht worden sei. Es sei außerdem nicht vorgetragen und nicht im Ansatz erkennbar, dass sich der Kläger selbst angesprochen gefühlt habe. Er sei - außer allenfalls für einen kleinen Mitschülerkreis - nicht identifizierbar. Wirtschaftliche oder persönliche Nachteile seien für den Kläger nicht gegeben.

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der BGH den Beschluss auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war auf jeden Fall statthaft. Zwar hatte das LG die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO statt gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zurückgewiesen. Weist das Berufungsgericht die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück, obwohl es die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig erachtet hat, ist die Rechtsbeschwerde jedoch gem. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelte es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und auf Veröffentlichung des begehrten Unterlassungsausspruchs um nichtvermögensrechtliche Ansprüche, zumal der Kläger wirtschaftliche Nachteile nicht geltend gemacht hatte. Für die Bemessung der Beschwer nach freiem Ermessen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache zu berücksichtigen.

Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt wird, kommt es nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vgl. Urt. v. 15.9.2015, Az.: VI ZR 175/14. Der Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook ist auf Folgenbeseitigung gerichtet, die als selbständige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutritt. Ihm kommt daher ein eigener Wert zu, der mit dem Wert des Unterlassungsantrags gem. § 5 ZPO zusammenzurechnen ist. Infolgedessen ergab sich auch im vorliegenden Fall ein Beschwerdewert von deutlich über 600 €.

Linkhinweise:

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