Berechnung der Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) rechtswidrig
EuG v. 29.5.2024 - T-395/22
Der Sachverhalt:
Das österreichische Kreditinstitut Hypo Vorarlberg Bank stellt vor dem Gericht der Europäischen Union die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2022 in Frage, soweit er sie betrifft.
Nach Ansicht der Hypo Vorarlberg Bank ist dieser Beschluss rechtswidrig, da er auf Rechtsvorschriften gestützt sei, die ihrerseits rechtswidrig seien. Außerdem habe der SRB im angefochtenen Beschluss eine jährliche Obergrenze überschritten, die er hätte beachten müssen.
Das Gericht gab der Klage der Hypo Vorarlberg Bank statt und erklärte den angefochtenen Beschluss für nichtig, soweit er sie betrifft, erhielt jedoch seine Wirkungen vorläufig aufrecht.
Die Gründe:
Erstens beruht der angefochtene Beschluss, wie von der Hypo Vorarlberg Bank geltend gemacht, auf rechtswidrigen Rechtsvorschriften und ist folglich nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Für die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge hat sich der SRB nämlich auf eine Durchführungsverordnung des Rates der Europäischen Union (im Folgenden: Rat) gestützt, die vollumfänglich rechtswidrig ist, da sie auf einer Rechtsgrundlage erlassen wurde, die ebenfalls rechtswidrig ist. Diese Rechtswidrigkeit beruht wiederum darauf, dass der Unionsgesetzgeber - also das Europäische Parlament und der Rat - gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, darzutun, warum er den Rat zum Erlass des in Rede stehenden Durchführungsrechtsakts ermächtigt und diese Befugnis nicht in der Kommission übertragen hat.
Außerdem hat der Rat in seiner Durchführungsverordnung die ihm gewährten Durchführungsbefugnisse überschritten, indem er die im Ermächtigungsrechtsakt vorgesehene Grundlage der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF verändert hat. Nach dieser Methode stützt sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes Instituts u. a. auf einen jährlichen Grundbeitrag, bei dessen Berechnung die Daten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berücksichtigt werden. Der Rat hat mit seiner Durchführungsverordnung jedoch eine angepasste Berechnungsmethode eingeführt, nach der über weite Strecken der Aufbauphase (2016 bis 2023) ein Teil der jährlichen Grundbeiträge auf einer nationalen Datengrundlage berechnet werden soll.
Zweitens hat der SRB, wie vom Gericht bereits in seinem Urteil Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge für 2022) festgestellt, die Anforderung, dass der Betrag der von allen zugelassenen Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge 12,5 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung nicht übersteigt, nicht beachtet. Er hatte die endgültige Zielausstattung nämlich auf 79 987 450 580 € prognostiziert. Bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2022 hatte er sich daher zu vergewissern, dass der Betrag der von allen zugelassenen Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge 12,5 % dieses Betrags, d.h. 9 998 431 322,50 €, nicht überstieg. Er setzte die jährliche Zielausstattung für 2022 jedoch auf 14 253 573 821,46 € fest (wobei dieser Betrag nach einigen Abzügen auf 13 675 366 302,18 € herabgesetzt wurde).
Es ist jedoch notwendig, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank betrifft, aufrechtzuerhalten, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergeben, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate ab dem Tag, an dem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, nicht überschreiten darf.
Wäre der SRB verpflichtet, den im Voraus erhobenen Beitrag der Hypo Vorarlberg Bank mit sofortiger Wirkung zurückzuzahlen (sowie die Beträge der im Voraus erhobenen Beiträge anderer Institute, die eine ähnliche Klage mit den gleichen Argumenten wie die Hypo Vorarlberg Bank erhoben haben, obwohl sie grundsätzlich weiterhin zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet sind), bestünde nämlich die Gefahr, dass dem SRF die finanziellen Mittel vorenthalten würden, die sich als erforderlich erweisen könnten, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets und die Finanzstabilität der Union zu gewährleisten.
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Das Gericht gab der Klage der Hypo Vorarlberg Bank statt und erklärte den angefochtenen Beschluss für nichtig, soweit er sie betrifft, erhielt jedoch seine Wirkungen vorläufig aufrecht.
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Erstens beruht der angefochtene Beschluss, wie von der Hypo Vorarlberg Bank geltend gemacht, auf rechtswidrigen Rechtsvorschriften und ist folglich nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Für die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge hat sich der SRB nämlich auf eine Durchführungsverordnung des Rates der Europäischen Union (im Folgenden: Rat) gestützt, die vollumfänglich rechtswidrig ist, da sie auf einer Rechtsgrundlage erlassen wurde, die ebenfalls rechtswidrig ist. Diese Rechtswidrigkeit beruht wiederum darauf, dass der Unionsgesetzgeber - also das Europäische Parlament und der Rat - gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, darzutun, warum er den Rat zum Erlass des in Rede stehenden Durchführungsrechtsakts ermächtigt und diese Befugnis nicht in der Kommission übertragen hat.
Außerdem hat der Rat in seiner Durchführungsverordnung die ihm gewährten Durchführungsbefugnisse überschritten, indem er die im Ermächtigungsrechtsakt vorgesehene Grundlage der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF verändert hat. Nach dieser Methode stützt sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes Instituts u. a. auf einen jährlichen Grundbeitrag, bei dessen Berechnung die Daten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berücksichtigt werden. Der Rat hat mit seiner Durchführungsverordnung jedoch eine angepasste Berechnungsmethode eingeführt, nach der über weite Strecken der Aufbauphase (2016 bis 2023) ein Teil der jährlichen Grundbeiträge auf einer nationalen Datengrundlage berechnet werden soll.
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Es ist jedoch notwendig, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank betrifft, aufrechtzuerhalten, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergeben, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate ab dem Tag, an dem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, nicht überschreiten darf.
Wäre der SRB verpflichtet, den im Voraus erhobenen Beitrag der Hypo Vorarlberg Bank mit sofortiger Wirkung zurückzuzahlen (sowie die Beträge der im Voraus erhobenen Beiträge anderer Institute, die eine ähnliche Klage mit den gleichen Argumenten wie die Hypo Vorarlberg Bank erhoben haben, obwohl sie grundsätzlich weiterhin zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet sind), bestünde nämlich die Gefahr, dass dem SRF die finanziellen Mittel vorenthalten würden, die sich als erforderlich erweisen könnten, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets und die Finanzstabilität der Union zu gewährleisten.
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