13.06.2022

Bereicherung bei abgeschlossenen Wertpapierdarlehensgeschäften?

Das Risiko, dass das Finanzamt dem Geschäft die Anerkennung versagt, ist ein Risiko, dass grundsätzlich auf Seiten desjenigen liegt, der die Chance der Steueroptimierung wahrnehmen will. Dieses Risiko beinhaltet aufgrund der Gestaltung nicht nur die Gefahr, dass die beabsichtigte Steueroptimierung durch den künstlich geschaffenen Betriebsübergang bei Nichtanerkennung des wirtschaftlichen Eigentums nicht möglich ist, sondern auch die, dass die angerechnete Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag zurückgezahlt werden müssen.

OLG Düsseldorf v. 20.1.2022 - 6 U 41/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten aufgrund mit der Beklagten abgeschlossener Wertpapierdarlehensgeschäfte die Erstattung der von ihr auf die als Wertausgleich erhaltenen Aktien gezahlten Kapitalertragssteuer mit Solidaritätszuschlag sowie Nutzungsersatz im Wege des Bereicherungsausgleichs i.H.v. 10.418.354 € nebst Zinsen. Auf die für diese Aktien fälligen Bruttodividenden waren 7.500.000 € Kapitalertragssteuer und 412.499 € Solidaritätszuschlag einbehalten worden, welche die Klägerin im Rahmen ihrer Erklärung über Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 zur Anrechnung gebracht hatte.

Die Anrechnungsverfügungen hat das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung durch Änderungsbescheide im Januar 2017 zurückgenommen und einem Einspruch der Klägerin nicht abgeholfen. Die Klägerin hat schließlich die zurückgeforderten Anrechnungsbeträge von insgesamt 7.912.500 € nebst Zinsen gezahlt und verlangte den Betrag von der Beklagten erstattet.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem streitgegenständlichen Wertpapierdarlehensvertrag nebst Ergänzungsvereinbarung noch aus dem Vertragswerk oder § 812 Abs. 1 BGB nach ergänzender Vertragsauslegung. Die geschlossenen Verträge beinhalteten keine Regelung für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ändere. Auch eine ergänzende Auslegung des Vertragswerks sei nicht angezeigt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung lag nicht vor, weil das Vertragswerk keine Regelung für den Fall der nachträglichen Versagung der steuerlichen Anerkennung des Geschäftsmodells vorsah. Weder der Rahmenvertrag noch die Ergänzungsvereinbarung enthielten eine Regelung, wie verfahren werden sollte, wenn sich die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ändere.

Eine Rückforderung kam auch nach Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB (condictio ob causam finitam) nicht in Betracht. Von einem nachträglichen Wegfall des rechtlichen Grundes i.d.S. ist dann auszugehen, wenn das der Leistung zugrundeliegende Kausalverhältnis zu einem Zeitpunkt nach der Leistung mit Wirkung ex nunc beendet wird. Ein solcher Fall ist etwa dann gegeben, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird oder eine auflösende Bedingung oder eine Befristung eintritt. Das Vertragsverhältnis war hier jedoch nicht vorzeitig beendet worden. Zudem hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Parteien eine Bedingung dergestalt vereinbart gehabt hätten, dass der Rechtsgrund für die beiderseitigen Leistungen wegfallen soll, wenn die Steuerverwaltung, wie geschehen, nicht mehr anerkennen sollte, dass der zivilrechtliche Eigentümer der zum Wertausgleich übergebenen Aktien auch der wirtschaftliche Eigentümer derselben ist.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung schied im Ergebnis aus. Denn die Klägerin konnte sich des Weiteren nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die Grenze findet die ergänzende Vertragsauslegung in dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag zum Ausdruck kommenden Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Sie richtet sich vielmehr danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.

Infolgedessen war zwar davon auszugehen, dass der Vertrag insoweit eine Regelungslücke enthielt, als die Parteien nicht geregelt hatten, was für den Fall gelten soll, dass die von ihnen stillschweigend vorausgesetzte Anerkennung des jeweiligen Empfängers der Wertpapiere als wirtschaftlicher Eigentümer durch das Finanzamt entfallen sollte. Dennoch kam eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Denn das Risiko, dass das Finanzamt dem Geschäft die Anerkennung versagt, war ein Risiko, dass grundsätzlich auf Seiten der Klägerin lag, weil diese die Chance der Steueroptimierung wahrnehmen wollte. Dieses Risiko beinhaltete aufgrund der Gestaltung nicht nur die Gefahr, dass die beabsichtigte Steueroptimierung durch den künstlich geschaffenen Betriebsübergang bei Nichtanerkennung des wirtschaftlichen Eigentums nicht möglich war, sondern auch die, dass die Klägerin in diesem Fall die angerechnete Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag zurückzahlen musste.

Diese Gefahr bestand unabhängig davon, ob die Beklagte die überlassenen Aktien im Wege von Cum/Cum Geschäften beschafft hat oder ob es sich ganz oder teilweise um eigene Aktien der Beklagten handelte. Darauf, ob die zum Wertausgleich übergebenen Aktien durch die Beklagte aus einem Cum/Cum Geschäft stammen, hat das Finanzamt bei seiner Beurteilung, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien war, unstreitig auch nicht abgestellt.

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