30.10.2012

Bereithalten einer Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren gegen Gazprom-Manager kann zulässig sein

Zwar stellt das Bereithalten einer Meldung im "Online-Archiv" einer Zeitung über ein Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gegen einen Gazprom-Manager einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Dieser Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da sein Schutzinteresse hinter dem von der Zeitung verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurücktreten muss.

BGH 30.10.2012, VI ZR 4/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist "Direktor Finanzen und Controlling" der Gazprom Germania GmbH. Er war von Ende 1985 bis Ende 1989 aufgrund einer eigenhändig verfassten Verpflichtungserklärung als "Offizier im besonderen Einsatz" für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhalten hatte. Im September 2007 gab er in einem Gerichtsverfahren eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" gewesen zu sein. Daraufhin leitete die StA ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung gegen ihn ein. Im Oktober 2008 wurde das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beklagte betreibt das Internetportal www.welt.de. Dort hält sie in dem für Altmeldungen vorgesehenen "Online-Archiv" einen auf den 6.5.2008 datierten Artikel zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Bezeichnung des Klägers über dessen Stasivergangenheit und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen "Nachtrag", in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am gegen Geldauflage eingestellt wurde.

Der Kläger war der Ansicht, das Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet stelle eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. Er verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Klägers zurück.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch.

Zwar liegt in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dieser Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurücktreten muss.

Die namentliche Nennung des Klägers war zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig. In dem Beitrag wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet. Schließlich begründen die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dabei sind die Besonderheiten des Streitfalls, insbesondere die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgeht, und sie damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet.

Das weitere Bereithalten der Meldung im "Online-Archiv" ist weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO noch infolge des Abmahnschreibens des Klägers im Februar 2011 rechtswidrig geworden. Durch die Einstellung des Strafverfahrens hat die Meldung ihre Aktualität nicht verloren. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung verursacht wird, ist nicht schwerwiegend. Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 182 vom 30.10.2012
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