Bereitstellung von Fahrzeug-Identifizierungsnummern DSGVO-konform
EuGH v. 9.11.2023 - C-319/22
Der Sachverhalt:
Fahrzeughersteller sind nach dem Unionsrecht verpflichtet, unabhängigen Wirtschaftsakteuren, zu denen Reparaturbetriebe, Ersatzteilhändler und Herausgeber technischer Informationen gehören, die Informationen zugänglich zu machen, die für die Reparatur und Wartung der von ihnen hergestellten Fahrzeuge erforderlich sind.
Der Klagende deutsche Branchenverband des freien Kfz-Teilehandels ist der Ansicht, dass weder die Form noch der Inhalt der Informationen, die seinen Mitgliedern vom beklagten Lkw-Hersteller Scania zur Verfügung gestellt werden, dieser Verpflichtung i.S.v. Art. 61 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2018/858 genügen. Der Kläger beantragte beim LG, die Beklagte zu verurteilen, den von Art. 3 Nr. 45 der Verordnung erfassten unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die keine Reparaturbetriebe sind, einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen i.S.v. Art. 3 Nr. 48 der Verordnung über eine Datenbankschnittstelle so anzubieten, dass maschinengesteuerte Suchanfragen gestellt und die Ergebnisse als Datensätze in einem für die Weiterverarbeitung bestimmten Format heruntergeladen werden können.
Das LG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es möchte u.a. wissen, ob Fahrzeug-Identifizierungsnummern personenbezogene Daten darstellen, zu deren Übermittlung die Hersteller verpflichtet sind.
Die Gründe:
Fahrzeughersteller sind verpflichtet, Zugang zu allen Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen zu gewähren.
Diese Informationen müssen nicht unbedingt über eine Datenbankschnittstelle zugänglich gemacht werden, die eine maschinengesteuerte Abfrage und den Download der Ergebnisse ermöglicht. Ihr Format muss jedoch für die unmittelbare elektronische Weiterverarbeitung geeignet sein. So muss es das Format ermöglichen, die maßgeblichen Daten zu extrahieren und unmittelbar nach ihrer Erhebung zu speichern. Die Fahrzeughersteller sind verpflichtet, eine Datenbank zu erstellen, die die Informationen über die Teile umfasst, die durch Ersatzteile ausgetauscht werden können. Die Suche nach Informationen in dieser Datenbank muss anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummern und weiterer Merkmale wie der Motorleistung oder der Ausstattungsvariante des Fahrzeugs möglich sein.
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummern müssen in der Datenbank enthalten sein. Diese Nummer ist als solche nicht personenbezogen. Sie wird jedoch zu einem personenbezogenen Datum, wenn derjenige, der Zugang zu ihr hat, über Mittel verfügt, die ihm die Identifizierung des Halters des Fahrzeugs ermöglichen, sofern der Halter eine natürliche Person ist. Der Halter wie auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer sind in der Zulassungsbescheinigung angegeben. Selbst in den Fällen, in denen die Fahrzeug-Identifizierungsnummern als personenbezogene Daten einzustufen sind, steht die DSGVO dem nicht entgegen, dass Fahrzeughersteller verpflichtet sind, sie unabhängigen Wirtschaftsakteuren bereitzustellen
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EuGH PM Nr. 168 vom 9.11.2023
Fahrzeughersteller sind nach dem Unionsrecht verpflichtet, unabhängigen Wirtschaftsakteuren, zu denen Reparaturbetriebe, Ersatzteilhändler und Herausgeber technischer Informationen gehören, die Informationen zugänglich zu machen, die für die Reparatur und Wartung der von ihnen hergestellten Fahrzeuge erforderlich sind.
Der Klagende deutsche Branchenverband des freien Kfz-Teilehandels ist der Ansicht, dass weder die Form noch der Inhalt der Informationen, die seinen Mitgliedern vom beklagten Lkw-Hersteller Scania zur Verfügung gestellt werden, dieser Verpflichtung i.S.v. Art. 61 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2018/858 genügen. Der Kläger beantragte beim LG, die Beklagte zu verurteilen, den von Art. 3 Nr. 45 der Verordnung erfassten unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die keine Reparaturbetriebe sind, einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen i.S.v. Art. 3 Nr. 48 der Verordnung über eine Datenbankschnittstelle so anzubieten, dass maschinengesteuerte Suchanfragen gestellt und die Ergebnisse als Datensätze in einem für die Weiterverarbeitung bestimmten Format heruntergeladen werden können.
Das LG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es möchte u.a. wissen, ob Fahrzeug-Identifizierungsnummern personenbezogene Daten darstellen, zu deren Übermittlung die Hersteller verpflichtet sind.
Die Gründe:
Fahrzeughersteller sind verpflichtet, Zugang zu allen Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen zu gewähren.
Diese Informationen müssen nicht unbedingt über eine Datenbankschnittstelle zugänglich gemacht werden, die eine maschinengesteuerte Abfrage und den Download der Ergebnisse ermöglicht. Ihr Format muss jedoch für die unmittelbare elektronische Weiterverarbeitung geeignet sein. So muss es das Format ermöglichen, die maßgeblichen Daten zu extrahieren und unmittelbar nach ihrer Erhebung zu speichern. Die Fahrzeughersteller sind verpflichtet, eine Datenbank zu erstellen, die die Informationen über die Teile umfasst, die durch Ersatzteile ausgetauscht werden können. Die Suche nach Informationen in dieser Datenbank muss anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummern und weiterer Merkmale wie der Motorleistung oder der Ausstattungsvariante des Fahrzeugs möglich sein.
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummern müssen in der Datenbank enthalten sein. Diese Nummer ist als solche nicht personenbezogen. Sie wird jedoch zu einem personenbezogenen Datum, wenn derjenige, der Zugang zu ihr hat, über Mittel verfügt, die ihm die Identifizierung des Halters des Fahrzeugs ermöglichen, sofern der Halter eine natürliche Person ist. Der Halter wie auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer sind in der Zulassungsbescheinigung angegeben. Selbst in den Fällen, in denen die Fahrzeug-Identifizierungsnummern als personenbezogene Daten einzustufen sind, steht die DSGVO dem nicht entgegen, dass Fahrzeughersteller verpflichtet sind, sie unabhängigen Wirtschaftsakteuren bereitzustellen
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