25.02.2014

Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

Die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes, mit der die Berliner Wasserbetriebe im Juni 2012 angewiesen wurden, ihre Wasserpreise um etwa 18 Prozent zu senken, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die vom Kartellamt durchgeführten Vergleiche mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden.

OLG Düsseldorf 24.2.2014, VI - 2 Kart. 4/12 (V)
Der Sachverhalt:
Das Bundeskartellamt wies die Berliner Wasserbetriebe (BWB) mit Beschluss vom 4.6.2012 an, die Berliner Wasserpreise für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils um rd. 18 Prozent zu senken. Gleichzeitig behielt sich das Bundeskartellamt vor, die BWB auch zu einer rückwirkenden Preissenkung für die Jahre 2009 bis 2011 zu verpflichten. Als Begründung für die Entscheidung führte das Bundeskartellamt aus, dass die Berliner Wasserpreise im Vergleich zu den Preisen anderer Millionenstädte in Deutschland überdurchschnittlich hoch, die Versorgungsbedingungen in Berlin gleichzeitig aber sehr günstig seien.

Das OLG wies die gegen den Beschluss des Bundeskartellamts gerichtete Beschwerde der BWB zurück. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das Bundeskartellamt war entgegen der Auffassung der BWB zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt. Die Wasserpreise der BWB stellen keine öffentlich-rechtlichen Gebühren sondern privatrechtliche Preise dar. Dies ergibt sich bereits aus der gewählten Formulierung, denn die BWB berechnet ihren Kunden "Preise" und erhebt nicht etwa Gebühren. An der durch dieses Handeln selbst zum Ausdruck gebrachten Rechtsform müssen sie sich festhalten lassen.

Soweit sich die BWB bei der Kalkulation ihrer Preise auf für sie zwingende landesgesetzliche Vorgaben beruft, können diese nicht zur Begründung überdurchschnittlich hoher Preise herangezogen werden. Die entsprechenden Landesgesetze lassen durchaus die Festsetzung der vom Kartellamt geforderten, niedrigeren Preise zu.

Zudem sind die vom Kartellamt durchgeführten Vergleiche mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Kartellamt hat die - deutlich niedrigeren - Wasserpreise der Großstädte Hamburg, Köln und München, sehr differenziert und unter Berücksichtigung von Beschaffungs-, Verteilungs- und Anlagenauslastungsbedingungen betrachtet. Insbes. hat das Bundeskartellamt hierbei auch die für die BWB durch die Wiedervereinigung entstandenen, zusätzlichen Investitionskosten ausreichend berücksichtigt.

OLG Düsseldorf PM vom 24.2.2014
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