24.08.2017

Beschränkte Entschädigungspflicht einer Hausratversicherung für Golduhren

Eine Versicherungsklausel, in der die Entschädigungssumme für Wertsachen auf eine bezifferte Höchstgrenze festgelegt wird, kann wirksam sein. Aus Gold hergestellte Uhren sind unabhängig von ihrem Gebrauchszweck Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung.

OLG Frankfurt a.M. 26.7.2017, 7 U 119/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die beklagte Hausratsversicherung auf Leistung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien lagen die Allgemeinen Bedingungen VHB 97 zu Grunde. Diese Bedingungen enthielten u.a. eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall. Wertsachen waren gem. § 19 VHB 97 insbesondere "Schmucksachen" sowie "alle Sachen aus Gold oder Platin". Sofern sich diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befanden, beschränkte sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000 € je Versicherungsfall.

Dem Kläger wurden in seinem Haus von zwei Tätern unter Androhung von Gewalt u.a. eine Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold entwendet. Die Uhren befanden sich nicht in einem Tresor. Die Beklagte zahlte an den Kläger 20.000 € für den Verlust der Uhren.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitergehende Entschädigung in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Uhren von rund 80.000 €. Zur Begründung vertritt er die Ansicht, dass es sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat handele. Hauptzweck der Uhren sei nicht das "Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen". Im Übrigen seien die Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Wertgrenzen für "alle Sachen aus Gold oder Platin" unwirksam, da sie intransparent und überraschend seien.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel für Wertgrenzen von Wertsachen ist weder überraschend noch intransparent.

Die Klausel entspricht vielmehr sowohl den neuen Musterbedingungen der Hauratsversicherungen als auch der weit verbreiteten Praxis. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss mit einer Entschädigungsgrenze für Schmuck- bzw. Wertsachen, die ohne Sicherungen verwahrt werden, rechnen. Jeder Versicherungsnehmer weiß, dass derartige Gegenstände durch einen Einbruchdiebstahl in besonderer Weise gefährdet sind. Die Klausel enthält auch keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Die Entschädigungsgrenze ist vielmehr Ausdruck eines angemessenen Interessenausgleichs. Die Prämienkalkulation ist von hohen Einzelrisiken freizuhalten, die der Betroffene gesondert versichern oder schützen kann.

Die Klausel ist schließlich auch nicht intransparent. Ihr ist zwar keine Definition einer "Sache aus Gold oder Platin" zu entnehmen. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist jedoch erkennbar, dass hierunter Sachen zu verstehen sind, bei denen wesentliche Teile des Gegenstandes zumindest überwiegend aus Gold bestehen. Dafür spricht sowohl der Sprachgebrauch als auch der Zweck der Versicherungsbestimmungen.

Da beide Uhren aus massivem Gold hergestellt worden sind, unterfallen sie unzweifelhaft dem Tatbestandsmerkmal einer "Sache aus Gold". Ob es sich bei den Uhren zugleich um "Schmucksachen" handelt, ist damit nicht zu entscheiden. Der Einordnung als "Goldsache" steht auch nicht entgegen, dass Armbanduhren bestimmungsgemäß als Zeitmesser und damit als Gebrauchsgegenstände verwendet werden.

OLG Frankfurt a.M. PM vom 23.8.2017
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