05.12.2016

Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags zulässig

Die Beschränkung auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags ist zulässig. Es ist in Massenverfahren im Bereich des Abgabenrechts durchaus gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben; dies stellt keinen Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht dar.

VG Frankfurt a.M. 31.10.2016, 1 K 2903/15.F u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger der beiden vorliegenden Verfahren sind rundfunkbeitragspflichtig. Nachdem einer der Kläger zunächst im Lastschriftverfahren die damaligen Rundfunkgebühren errichtet hatte - der andere hatte sie jeweils überwiesen -, erfolgte eine Rücklastschrift. Die Kläger forderten den beklagten Hessischen Rundfunk auf, ihnen mitzuteilen, wo sie die angemahnten Rundfunkbeiträge in bar entrichten können. Daraufhin erließ die Rundfunkanstalt einen Bescheid, in dem sie darauf hinwies, dass die Kläger zur bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet seien. Zur Begründung verwies sie auf ihre Satzung - basierend auf einer Ermächtigung in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag -, in der die Art und Weise der Zahlung geregelt wird. Im Übrigen hätten die Kläger auch die Möglichkeit, bei jedem Bankinstitut eine Barzahlung vorzunehmen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Klagen. Sie sind der Auffassung, dass Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, die Rundfunkbeiträge bar bei der Beklagten oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle zu zahlen. Zur Begründung berufen sie sich u.a. auf § 14 Abs. 1 BbankG. Ihnen sei nicht zuzumuten, auf eigene Kosten, die Rundfunkbeiträge durch eine Barzahlung bei einem Bankinstitut zu leisten. Dadurch dass die beklagte Rundfunkanstalt die Schuldtilgung durch Barzahlung nicht akzeptiere, würden die Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und auch in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Einer der Kläger hinterlegte beim AG - Hinterlegungsstelle - den fälligen Rundfunkbeitrag. Dem widersprach die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Norm des § 14 Abs. 1 BbankG keine Regelung über die Art der Zahlung enthalte, sondern lediglich feststellend regele, dass die auf EUR lautenden Banknoten das einzige und unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.

Das VG folgte dieser Auffassung im Wesentlichen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Berufung an den Hessischen VGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der Rundfunkbeitrag ist in der Sache als Gegenleistung für die individuell zurechenbaren Vorteile, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, rechtmäßig festgesetzt worden. Die Kläger befanden sich dadurch, dass sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit die Rundfunkbeiträge geleistet hätten, im Verzug. Insbesondere ist die beklagte Rundfunkanstalt nicht verpflichtet, Barzahlungen der Kläger zur Tilgung ihrer Rundfunkbeitragsschulden anzunehmen. Entsprechend der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge sind diese nur bargeldlos zu entrichten.

Es kann dahin stehen, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 BbankG die Obliegenheit eines Gläubigers begründen kann, auch Barzahlungen zur Schuldenbegleichung entgegenzunehmen. Vieles spricht dafür, dass diese Vorschrift lediglich eine währungspolitische Aussage trifft und verdeutlicht, dass ausschließlich die Bundesbank das Recht zur Ausgabe von Euro-Banknoten hat. Jedenfalls ist es in Massenverfahren im Bereich des Abgabenrechts durchaus gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben. Dies stellt keinen Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht dar. Es gibt insoweit auch eine parallele Regelung zur Entrichtung der Kfz-Steuer. Auch hier ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität ein rein unbarer Zahlungsverkehr vorgegeben.

Die bargeldlose Zahlungsweise dient im Rahmen des stark typisierenden Rundfunkbeitragsrecht gerade dazu, eine Vereinfachung und Effektivierung des Beitragseinzugsverfahrens zu ermöglichen. Es steht im Interesse des Bürgers, den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Zudem besteht durchaus die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ ZDF/ Deutschlandradio zu leisten. Der Rundfunkbeitrag, ausgestaltet als Schickschuld, verpflichtet die Kläger, ihre Leistung auf ihre eigenen Kosten und Gefahr zu übermitteln. Durch die Hinterlegung des festgesetzten Rundfunkbeitrags beim AG hat der Kläger des einen Verfahrens seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, weil die Rundfunkanstalt nicht verpflichtet ist, Barzahlungen entgegenzunehmen.

VG Frankfurt a.M. PM Nr. 12 vom 30.11.2016
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