Besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Werbeaussagen für ein Desinfektionsmittel
LG Müchen I v. 7.9.2020 - 4 HK O 9484/20
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Herstellerin von Desinfektionsmitteln. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Mitbewerber (Antragsgegnerin zu 1) und deren Geschäftsführer (Antragsgegner zu 2). Die Antragstellerin wendet sich gegen bestimmte werbliche Aussagen der Antragsgegnerin zu 1).
Kern der Auseinandersetzung war die Bewerbung des von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellten und vertriebenen, über die Luft ausgebrachten Desinfektionsmittels mit der Behauptung, dieses entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. Die beanstandete Werbeaussage auf der Website der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "AMOAIR" angeboten Desinfektionsmitteln lautet im Wesentlichen: "Damit sind 99,99 % der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt."
Das LG gab dem Antrag vollumfänglich statt und untersagte es den Antragsgegnern u.a. das Produkt "AMOAIR" mit der beanstandeten Aussage zu bewerben.
Die Gründe:
Die Werbeaussage stellt sich als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar.
Durch die beanstandete Werbeaussage erweckt die Antragsgegnerin zu 1) beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. Bei dieser Werbeaussage handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, denn in Zeiten der Corona-Pandemie ist die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt.
Bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen, wie der Werbeaussage der Antragsgegnerin zu 1), sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Daher obliegt den Antragsgegnern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbeaussage ihr Produkt "AMOAIR" entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, wissenschaftlich abgesichert ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast sind die Antragsgegner vorliegend jedoch nicht nachgekommen. Durch die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegner sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung ihres Desinfektionsmittels 99,99 % der Viren aus der Raumluft oder den Oberflächen entfernt worden seien.
LG München I PM Nr. 9 vom 7.9.2020
Die Antragstellerin ist Herstellerin von Desinfektionsmitteln. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Mitbewerber (Antragsgegnerin zu 1) und deren Geschäftsführer (Antragsgegner zu 2). Die Antragstellerin wendet sich gegen bestimmte werbliche Aussagen der Antragsgegnerin zu 1).
Kern der Auseinandersetzung war die Bewerbung des von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellten und vertriebenen, über die Luft ausgebrachten Desinfektionsmittels mit der Behauptung, dieses entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. Die beanstandete Werbeaussage auf der Website der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "AMOAIR" angeboten Desinfektionsmitteln lautet im Wesentlichen: "Damit sind 99,99 % der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt."
Das LG gab dem Antrag vollumfänglich statt und untersagte es den Antragsgegnern u.a. das Produkt "AMOAIR" mit der beanstandeten Aussage zu bewerben.
Die Gründe:
Die Werbeaussage stellt sich als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar.
Durch die beanstandete Werbeaussage erweckt die Antragsgegnerin zu 1) beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. Bei dieser Werbeaussage handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, denn in Zeiten der Corona-Pandemie ist die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt.
Bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen, wie der Werbeaussage der Antragsgegnerin zu 1), sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Daher obliegt den Antragsgegnern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbeaussage ihr Produkt "AMOAIR" entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, wissenschaftlich abgesichert ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast sind die Antragsgegner vorliegend jedoch nicht nachgekommen. Durch die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegner sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung ihres Desinfektionsmittels 99,99 % der Viren aus der Raumluft oder den Oberflächen entfernt worden seien.