09.11.2018

Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein vom ungarischen Staat kontrolliertes Unternehmen

Der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein vom ungarischen Staat kontrolliertes Unternehmen verstößt gegen das Unionsrecht. Die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieses Systems kann selbst dann nicht einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, wenn sie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen.

EuGH 7.11.2018, C-171/17
Der Sachverhalt:

Die vollständig im Eigentum des ungarischen Staates stehende ungarische Gesellschaft Nemzeti Mobilfizetési Zrt. betreibt in Ungarn ein nationales mobiles Zahlungssystem, dessen Verwendung für die mobile Zahlung des öffentlichen Parkens, der Benutzung des Straßennetzes, der Personenbeförderung und der mit allen weiteren von einer staatlichen Einrichtung angebotenen Dienstleistungen verbundenen Kosten vorgeschrieben ist. Die Erbringer dieser Leistungen sind grundsätzlich verpflichtet, den Zugang der Kunden zu diesen über das nationale mobile Zahlungssystem zu gewährleisten.

Ein mobiles Zahlungssystem ermöglicht es den Kunden, eine Dienstleistung über ein elektronisches Marketingsystem zu zahlen, das ohne Anknüpfung an einen festen Punkt mittels Telekommunikation, einer digitalen Vorrichtung oder eines anderen IT-Tools zugänglich ist. Da die EU-Kommission das von Ungarn eingeführte nationale mobile Zahlungssystem als rechtswidriges staatliches Monopol und damit als Verstoß gegen die Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) und gegen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit ansah, erhob sie vor dem EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn.

In diesem Zusammenhang vertritt Ungarn u.a. die Auffassung, dass die im Rahmen des in Rede stehenden nationalen mobilen Zahlungssystems erbrachten Dienstleistungen selbst dann, wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen würden, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (im Folgenden: DAWI) darstellten, für die die Anwendung der Richtlinie Einschränkungen unterliege.

Die Gründe:

Die Richtlinie ist auf die nationalen Maßnahmen, durch die das in Rede stehende staatliche Monopol eingeführt wurde, anwendbar. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind nämlich nur die DAWI, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, oder Monopole, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits bestanden. Allerdings trägt die Kommission nichts vor, was belegen könnte, dass die von den streitigen nationalen Maßnahmen betroffenen Dienstleistungen keine DAWI darstellen. Insoweit stellt der Umstand allein, dass diese Dienstleistungen in der Vergangenheit von privaten Wirtschaftsteilnehmern erbracht wurden, die Richtigkeit ihrer von Ungarn vorgenommenen Einstufung als DAWI nicht in Frage. Die in der Richtlinie für die DAWI vorgesehenen besonderen Vorschriften finden daher auf die Dienstleistungen Anwendung.

Das in Rede stehende nationale mobile Zahlungssystem stellt eine "Anforderung" im Sinne der Richtlinie darstellt, da es den Zugang zur Erbringung mobiler Zahlungsdienste einem staatlichen Monopol vorbehält. Eine solche Anforderung muss jedoch mit den in der Richtlinie genannten kumulativen Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein. Das fragliche nationale System erfüllt dabei nicht die Bedingung der Verhältnismäßigkeit. Ungarn hat selbst anerkannt, dass es Maßnahmen gebe, die weniger einschneidend seien und die Niederlassungsfreiheit weniger beschränkten als die streitigen Maßnahmen, um die von diesem Mitgliedstaat verfolgten Ziele zu erreichen. So könnte etwa ein Konzessionssystem, das auf einem für den Wettbewerb offenen Verfahren beruht, eine weniger beschränkende Maßnahme darstellen.

Da Ungarn nicht nachgewiesen hat, dass die Anwendung der vorstehend genannten Bedingungen die Verwirklichung der mit den angefochtenen Maßnahmen verfolgten Ziele verhindert, sind diese Maßnahmen nicht mit den Vorschriften der Richtlinie über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar. Die streitigen Maßnahmen stellen insoweit eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit dar.

Linkhinweis:

EuGH PM Nr. 167 vom 7.11.2018
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