Betrügerisches Anlagemodell über physisches Feingold: Lagerhalter haftet getäuschten Anlegern nicht
OLG Frankfurt a.M. v. 13.3.2024 - 13 U 180/22
Der Sachverhalt:
Die Anlagegesellschaft vermarktete Anlagemodelle über physisches Feingold im Wege eines Strukturvertriebs. Hierbei täuschte sie die Anleger über die Menge des tatsächlich vorhandenen Goldes sowie hinsichtlich deren vermeintlicher (Mit-)Eigentümerstellung. Die Beklagte betreibt u.a. ein Hochsicherheitslager zur Verwahrung von Wertsachen, in welchem die Anlagegesellschaft im Zusammenhang mit den Anlageverträgen Gold einlagerte.
Über das Vermögen der Anlagegesellschaft wurde Ende 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr Geschäftsführer wurde wegen schweren Betrugs und Geldwäsche zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von gut 250.000 € in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH beantragen.
Die Gründe:
Die Beklagte haftet dem Kläger nicht auf Schadensersatz. Aus dem Lagervertrag zwischen der Beklagten und der Anlagegesellschaft kann der Kläger keine Ansprüche herleiten. Die Einlagerung hat ausschließlich für die Anlagegesellschaft stattgefunden; der Vertrag entfaltet keinen Drittschutz. Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind ebenfalls nicht begründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann weder festgestellt werden, dass die Beklagte gewusst hat, dass insgesamt (viel) zu wenig Gold zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger vorhanden gewesen ist noch, dass sie die Geschäftsbedingungen, die den Anlagern den Erwerb von (Mit-)Eigentum an dem Gold versprochen hatten, gekannt hat. Dies gilt auch für eine Werbung der Anlagegesellschaft mit der "Insolvenzfestigkeit" der Anlage im Fall ihrer Insolvenz.
Als bloße Lagerhalterin ist die Beklagte grundsätzlich zu keinen Recherchen hinsichtlich der Geschäftsmodelle ihrer Kunden wie der Anlagegesellschaft verpflichtet gewesen.
Es ist auch nicht feststellbar, dass sich die Beklagte einer Kenntnis von deren kriminellen/sittenwidrigen Handlungen im Sinne eines gewissenlosen oder eines grob fahrlässigen Verhaltens bewusst verschlossen hat.
Anmerkung:
Derzeit sind weitere 154 Verfahren mit vergleichbaren Sachverhalten beim 13. Zivilsenat sowie ca. 300 bei dem LG Darmstadt anhängig.
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Rechtsprechung/News:
Lagervertragsrecht: Zur Haftung für die Beschädigung einer Segelyacht im Winterlager
Schleswig-Holsteinisches OLG vom 22.8.2022 - 16 U 114/21
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 14 vom 18.3.2024
Die Anlagegesellschaft vermarktete Anlagemodelle über physisches Feingold im Wege eines Strukturvertriebs. Hierbei täuschte sie die Anleger über die Menge des tatsächlich vorhandenen Goldes sowie hinsichtlich deren vermeintlicher (Mit-)Eigentümerstellung. Die Beklagte betreibt u.a. ein Hochsicherheitslager zur Verwahrung von Wertsachen, in welchem die Anlagegesellschaft im Zusammenhang mit den Anlageverträgen Gold einlagerte.
Über das Vermögen der Anlagegesellschaft wurde Ende 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr Geschäftsführer wurde wegen schweren Betrugs und Geldwäsche zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von gut 250.000 € in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH beantragen.
Die Gründe:
Die Beklagte haftet dem Kläger nicht auf Schadensersatz. Aus dem Lagervertrag zwischen der Beklagten und der Anlagegesellschaft kann der Kläger keine Ansprüche herleiten. Die Einlagerung hat ausschließlich für die Anlagegesellschaft stattgefunden; der Vertrag entfaltet keinen Drittschutz. Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind ebenfalls nicht begründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann weder festgestellt werden, dass die Beklagte gewusst hat, dass insgesamt (viel) zu wenig Gold zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger vorhanden gewesen ist noch, dass sie die Geschäftsbedingungen, die den Anlagern den Erwerb von (Mit-)Eigentum an dem Gold versprochen hatten, gekannt hat. Dies gilt auch für eine Werbung der Anlagegesellschaft mit der "Insolvenzfestigkeit" der Anlage im Fall ihrer Insolvenz.
Als bloße Lagerhalterin ist die Beklagte grundsätzlich zu keinen Recherchen hinsichtlich der Geschäftsmodelle ihrer Kunden wie der Anlagegesellschaft verpflichtet gewesen.
Es ist auch nicht feststellbar, dass sich die Beklagte einer Kenntnis von deren kriminellen/sittenwidrigen Handlungen im Sinne eines gewissenlosen oder eines grob fahrlässigen Verhaltens bewusst verschlossen hat.
Anmerkung:
Derzeit sind weitere 154 Verfahren mit vergleichbaren Sachverhalten beim 13. Zivilsenat sowie ca. 300 bei dem LG Darmstadt anhängig.
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