Beweggründe des Verbrauchers spielen beim Widerruf eines Fernabsatzvertrages keine Rolle
BGH 16.3.2016, VIII ZR 146/15Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt. Diese wurden im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt. Später bat dieser jedoch unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Matratzenhändlers und unter Hinweis auf eine "Tiefpreisgarantie" des Beklagten um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Die Parteien einigten sich nicht, der Kläger widerrief den Kaufvertrag fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Die Beklagte war der Ansicht, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Schließlich bestehe das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen.
AG und LG gaben der auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Der Kläger hatte den Kaufvertrag wirksam widerrufen. Dem stand nicht entgegen, dass es ihm darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Schließlich genügt für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags allein die Tatsache, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird.
Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.
Davon konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hatte, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellte gerade kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Es war vielmehr die Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.
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