11.12.2015

Bewerbung des Mehrfruchtsaftes "Rotbäckchen" ist zulässig

Die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, stellen zulässige gesundheitsbezogene Angaben dar. Bei der Angabe "Lernstark" handelt es sich um einen Verweis i.S.v. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist.

BGH 10.12.2015, I ZR 222/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. Die Beklagte ist während des Revisionsverfahrens als übernehmender Rechtsträger mit der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH verschmolzen. Diese stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her und vertrieb ihn in Flaschen. Auf der Vorderseite dieser Flaschen ist ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befinden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

Der Kläger sah in der Werbung einen Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung). Er nahm die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG blieb erfolglos. Das Gericht war der Ansicht, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" seien nicht nach Maßgabe der Verordnung zugelassene und auch im Übrigen nicht zulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gem. Art. 10 Abs. 1, 14 Abs. 1b Healths-Claims-Verordnung. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Verwendung der i.S.v. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 speziellen gesundheitsbezogen Angabe "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" "Lernstark" ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gedeckt. Bei der Angabe "Lernstark" handelt es sich um einen Verweis i.S.v. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 203 vom 10.12.2015
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