Bewerbung von Orchesterdarbietungen mit Filmmusik mit Bezug auf Marken
OLG Frankfurt a.M. v. 11.4.2024 - 6 U 131/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein US-amerikanisches Filmunternehmen. Sie war Inhaberin der EU-Marke "Lord of the Rngs", die u.a. in der Nizza-Klasse 41 für Unterhaltungsdienstleistungen, Schauspiel, Theater- und Musikaufführungen in Form von Live-Veranstaltungen sowie Produktion und Vertrieb von Filmen und Aufzeichnungen eingetragen ist. Weiterhin ist sie in Klasse 9 für "aufführungsbereite fotografische Filme und Kinofilme" eingetragen.
Die Beklagte veranstaltet in Deutschland u.a. Orchesteraufführungen zu der Filmmusik der Filme "Der Herr der Ringe" und "Der Hobbit". Die Parteien stritten um die markenrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der Bewerbung der Orchesterdarbietungen. Gegenstand der Klage waren insbesondere die Nutzung eines Bühnenbildes sowie die Verwendung eines Werbebanners. Hinsichtlich dieser Nutzungen hatte die Beklagte nach einer einstweiligen Verfügung Abschlusserklärungen abgegeben, hinsichtlich der Folgeansprüche indes die Ansprüche bestritten.
Das LG hat die Beklagte - bis auf einen Teil der Abmahnkosten - antragsgemäß zur Unterlassung nebst Folgeansprüchen sowie zur Auskunft und Schadensersatzfeststellung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die Beklagte hat durch die Nutzung der Zeichen die Unionsmarke der Klägerin nach Art. 9 II b UMV verletzt.
Zwar bezieht sich die überragende Verkehrsbekanntheit der Marke gerichtbekannt eher auf den Film als auf den Bereich von Musikaufführungen. Eine Bekanntheit kann allerdings im Einzelfall auf besonders eng verwandte Waren/Dienstleistungen ausstrahlen. Und dies war hier anzunehmen. Die Filmmusik ist regelmäßig ein ganz erheblicher Faktor für den Erfolg eines Filmes und bildet mit dem Bild und dem Inhalt eine künstlerische Einheit. Vor diesem Hintergrund ist eine hohe Verkehrsbekanntheit und gesteigerte Kennzeichnungskraft für den Bereich "Film" ausreichend, um diese auch für den Bereich der Musikaufführung in Form von Live-Veranstaltungen ausstrahlen zu lassen.
Bei Bild-Marken, die einen Wortbestandteil enthalten, wird der klangliche Eindruck in der Regel durch den Wortbestandteil bestimmt, weil sich der Verkehr für die Aussprache eines Zeichens erfahrungsgemäß an der einfachsten Benennungsmöglichkeit orientiert. In bildlicher Hinsicht kann hingegen nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, der Gesamteindruck der Wort-Bild-Marke werde vom Wortbestandteil dominiert. Der Verkehr wird sich in bildlicher Hinsicht nur dann an dem Wortbestandteil orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende oder geläufige, nicht ins Gewicht fallende graphische Gestaltung oder eine bloße Verzierung handelt. Ansonsten prägt der Bildbestandteil den Gesamteindruck mit oder tritt der Wortbestandteil sogar ganz in den Hintergrund. Nach EuGH-Rechtsprechung kann sich insbesondere eine klangliche Ähnlichkeit unter Umständen durch Unterschiede in der bildlichen und begrifflichen Wahrnehmung neutralisieren.
Nach diesen Grundsätzen war eine hinreichende Ähnlichkeit im Hinblick auf beide Nutzungen zu bejahen. Das LG war zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Klagemarke der begriffliche Eindruck durch den Wortbestandteil "The Lord of the Rings" bestimmt wird, der sich auch im angegriffenen Zeichen wiederfindet. Zwar findet sich dort nur die deutsche Übersetzung "Herr der Ringe". Der Verkehr, der über grundständige Englischkenntnisse verfügt, erkennt jedoch sofort, dass es sich insoweit um eine Übersetzung handelt. In der Gesamtschau reicht bei Dienstleistungsähnlichkeit und hoher Kennzeichnungskraft die klangliche Zeichenähnlichkeit aus, um eine Verwechselungsgefahr zu begründen.
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Die Klägerin ist ein US-amerikanisches Filmunternehmen. Sie war Inhaberin der EU-Marke "Lord of the Rngs", die u.a. in der Nizza-Klasse 41 für Unterhaltungsdienstleistungen, Schauspiel, Theater- und Musikaufführungen in Form von Live-Veranstaltungen sowie Produktion und Vertrieb von Filmen und Aufzeichnungen eingetragen ist. Weiterhin ist sie in Klasse 9 für "aufführungsbereite fotografische Filme und Kinofilme" eingetragen.
Die Beklagte veranstaltet in Deutschland u.a. Orchesteraufführungen zu der Filmmusik der Filme "Der Herr der Ringe" und "Der Hobbit". Die Parteien stritten um die markenrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der Bewerbung der Orchesterdarbietungen. Gegenstand der Klage waren insbesondere die Nutzung eines Bühnenbildes sowie die Verwendung eines Werbebanners. Hinsichtlich dieser Nutzungen hatte die Beklagte nach einer einstweiligen Verfügung Abschlusserklärungen abgegeben, hinsichtlich der Folgeansprüche indes die Ansprüche bestritten.
Das LG hat die Beklagte - bis auf einen Teil der Abmahnkosten - antragsgemäß zur Unterlassung nebst Folgeansprüchen sowie zur Auskunft und Schadensersatzfeststellung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die Beklagte hat durch die Nutzung der Zeichen die Unionsmarke der Klägerin nach Art. 9 II b UMV verletzt.
Zwar bezieht sich die überragende Verkehrsbekanntheit der Marke gerichtbekannt eher auf den Film als auf den Bereich von Musikaufführungen. Eine Bekanntheit kann allerdings im Einzelfall auf besonders eng verwandte Waren/Dienstleistungen ausstrahlen. Und dies war hier anzunehmen. Die Filmmusik ist regelmäßig ein ganz erheblicher Faktor für den Erfolg eines Filmes und bildet mit dem Bild und dem Inhalt eine künstlerische Einheit. Vor diesem Hintergrund ist eine hohe Verkehrsbekanntheit und gesteigerte Kennzeichnungskraft für den Bereich "Film" ausreichend, um diese auch für den Bereich der Musikaufführung in Form von Live-Veranstaltungen ausstrahlen zu lassen.
Bei Bild-Marken, die einen Wortbestandteil enthalten, wird der klangliche Eindruck in der Regel durch den Wortbestandteil bestimmt, weil sich der Verkehr für die Aussprache eines Zeichens erfahrungsgemäß an der einfachsten Benennungsmöglichkeit orientiert. In bildlicher Hinsicht kann hingegen nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, der Gesamteindruck der Wort-Bild-Marke werde vom Wortbestandteil dominiert. Der Verkehr wird sich in bildlicher Hinsicht nur dann an dem Wortbestandteil orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende oder geläufige, nicht ins Gewicht fallende graphische Gestaltung oder eine bloße Verzierung handelt. Ansonsten prägt der Bildbestandteil den Gesamteindruck mit oder tritt der Wortbestandteil sogar ganz in den Hintergrund. Nach EuGH-Rechtsprechung kann sich insbesondere eine klangliche Ähnlichkeit unter Umständen durch Unterschiede in der bildlichen und begrifflichen Wahrnehmung neutralisieren.
Nach diesen Grundsätzen war eine hinreichende Ähnlichkeit im Hinblick auf beide Nutzungen zu bejahen. Das LG war zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Klagemarke der begriffliche Eindruck durch den Wortbestandteil "The Lord of the Rings" bestimmt wird, der sich auch im angegriffenen Zeichen wiederfindet. Zwar findet sich dort nur die deutsche Übersetzung "Herr der Ringe". Der Verkehr, der über grundständige Englischkenntnisse verfügt, erkennt jedoch sofort, dass es sich insoweit um eine Übersetzung handelt. In der Gesamtschau reicht bei Dienstleistungsähnlichkeit und hoher Kennzeichnungskraft die klangliche Zeichenähnlichkeit aus, um eine Verwechselungsgefahr zu begründen.
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