21.05.2013

Bezeichnung "Der Wendler" ohne Zusatz unzulässig

Der unter dem Künstlernamen Michael Wendler auftretende Schlagersänger darf die Bezeichnung "Der Wendler" oder "Wendler" nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden. Gleiches gilt für den ebenfalls als Schlagersänger tätigen Frank Wendler.

OLG Düsseldorf 21.5.2013, I-20 U 67/12
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, ob der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende beklagte Schlagersänger die Bezeichnung "Der Wendler" oder "Wendler" ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Kläger ist der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke "Der Wendler" auf sich angemeldet hat.

Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verurteilen, die Verwendung der Bezeichnung ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen. Mit seiner Widerklage beantragte der Beklagte, den Kläger zu verurteilen, die auf ihn eingetragene Wortmarke zu löschen.

Das OLG gab Klage und Widerklage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats beim BGH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

Die Gründe:
Es handelt sich vorliegend um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen. Zwar trägt der Kläger den entsprechenden Namen von Geburt an. Der Künstlername des Beklagten ist in der deutschen Schlagerszene aber zumindest seit 2007 hinlänglich bekannt, so dass auch er ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt hat. Dieses Recht steht dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich.

Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen hat, sind die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum darf keiner von ihnen die Bezeichnung "Der Wendler" ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden. Vielmehr muss in der Regel der Vorname hinzugefügt werden.

OLG Düsseldorf PM vom 21.5.2013
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