02.09.2019

Bezeichnung "Käse-Alternative" stellt keine irreführende Werbung dar

In der Bewerbung eines pflanzlichen Produktes als "Käse-Alternative" liegt keine unzulässige Bezeichnung als "Käse". Schließlich wird das Produkt damit lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes - nämliche eine Alternative zu Käse - handelt.

OLG Celle 6.8.2019, 13 U 35/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört. Die Beklagte vertreibt vegane Lebensmittel aus rein pflanzlichen Produkten (Cashewkernen), die sie auf ihrer Homepage und auf der Produktverpackung als "vegane Käse-Alternative" bzw. "gereifte Käse-Alternative" bezeichnet und bewirbt. Der Kläger hatte die Beklagte u.a. wegen der Verwendung dieser Bezeichnungen abgemahnt. Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung bezogen auf die Bezeichnung als "Käse-Alternative".

Der Kläger war der Ansicht, die Bezeichnung "Käse-Alternative" sei gem. Art. 78 Abs.1 c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2, VIII Nr. 1 VO 1308/2013 unzulässig, weil die Begriffe "Milch" und "Käse" ausschließlich den durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnissen der normalen Eutersekretion ohne jeden Zusatz oder Entzug vorbehalten seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die Begriffe "Käse" und "Alternative" mittels eines Bindestrichs verbunden habe. Das LG hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 1, 3, 3a, 5 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 7 VO (EU) Nr. 1189/2011 i.V.m. Anhang VII Teil III VO (EU) 1308/2013 zu, da die Bezeichnung "Käse-Alternative" zulässig ist. Die Verwendung der Bezeichnung stellt weder eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG noch i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs.1 UWG dar.

Das Produkt der Beklagte wird gerade nicht als "Käse" bezeichnet. Vielmehr wird es lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei mit dem Zusatz "Alternative" hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes - nämlich eine Alternative zu Käse - handelt. Die Bezeichnung als "Alternative" stellt weder einen klarstellenden noch einen beschreibenden Zusatz dar, der auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweist, wie es etwa bei den - unzulässigen - Bezeichnungen "Tofubutter", "Pflanzenkäse", "Veggie-Cheese" oder "Cashewkäse" der Fall wäre. Denn der Durchschnittsverbraucher versteht unter einer "Alternative" weder eine klarstellende noch eine beschreibende Bezeichnung des Begriffs "Käse", sondern vielmehr eine Klarstellung dahingehend, dass es sich bei dem Produkt gerade um keinen Käse, sondern um etwas Anderes handelt.

In der Werbung mit der Bezeichnung "Käse-Alternative" liegt schließlich auch keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 UWG ist vergleichbar mit demjenigen des Art. 7 LMIV; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar, wobei die spezialgesetzlichen Ziele der besonderen lebensmittelrechtlichen Regelungen die Auslegung des Wettbewerbsrechts beeinflussen. Daher fehlt es auch im Rahmen der Prüfung einer unlauteren geschäftlichen Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG aus den oben angeführten Gründen an der Eignung der Produktbezeichnung "Käse-Alternative" zur Irreführung der Verbraucher.

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