Bezeichnung "Superior" auf dem Etikett eines deutschen Weines zulässig
OVG Rheinland-Pfalz 10.9.2015, 8 A 10345/15.OVG u.a.Der Kläger ist Inhaber einer Weingutsverwaltung. Auf dem von ihm verwendeten Etikett eines Weines befindet sich auf der Vorderseite u.a. die Angabe "Superior". Im Januar 2014 teilte ihm das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz mit, der Begriff "Superior" sei für bestimmte Weine aus Portugal und Spanien geschützt und dürfe deshalb in Deutschland nicht verwendet werden. Diese Auffassung wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier auf Nachfrage des Klägers bestätigt.
Das VG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. die Berufung des beklagten Landes hatte vor dem OVG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die vom Beklagten beanstandete Verwendung der Bezeichnung "Superior" verstößt nicht gegen die europarechtlichen Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht.
Der traditionelle Begriff "Superior" ist danach nur in portugiesischer und spanischer Sprache für Wein geschützt. Hier verwendet der Kläger das Wort "Superior", auch wenn es in der Schreibweise dem in portugiesischer und spanischer Sprache geschützten Begriff entspricht, jedoch für einen deutschen Wein in deutscher Sprache. Denn das Etikett ist insgesamt in deutscher Sprache beschriftet. Die umstrittene Angabe ist auch nicht falsch oder irreführend. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass durch die Angabe "Superior" bei einem Durchschnittsverbraucher der Irrtum erregt wird, der Wein erfülle die Verwendungsvoraussetzungen für die spanischen oder portugiesischen "Superior"-Weine.
Hintergrund:
Eine inhaltsgleiche Entscheidung (8 A 10799/15.OVG) traf das OVG zur Verwendung des Begriffs "Angel's Rerserve" auf einem vollständig englischsprachigen Etikett. Auch hierbei handelt es sich nicht um die Verwendung des für Österreich allein in deutscher Sprache geschützten traditionellen Begriffs "Reserve".
Linkhinweis:
- Der Volltext ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.