BGH bestätigt Entscheidung des BKartA: ASICS-Händlern darf Zusammenarbeit mit Preissuchmaschinen nicht verboten werden
Bundeskartellamt, 25.1.2018 und BGH 12.12.2017, KVZ 41/17Im Rahmen eines neuen Vertriebssystems der deutschen Vertriebsgesellschaft der ASICS-Gruppe wurden verschiedene Beschränkungen für den Vertrieb über das Internet vorgesehen. U.A. war es ASICS-Händlern untersagt, Dritten zu gestatten, ein Markenzeichen von ASICS auf deren Homepage zu verwenden, um Kunden auf die Homepage eines autorisierten ASICS-Händlers weiterzuleiten. Des Weiteren war es verboten, mit Preissuchmaschinen zusammenzuarbeiten.
Im Jahr 2011 leitete das BKartA gegen die Vertriebsgesellschaft ein Verfahren wegen Kartellrechtsverstößen ein, woraufhin diese das System abänderte. Mit Beschluss von August 2015 stellte das BKartA fest, dass das zuvor genutzte Vertriebssystem gegenüber in Deutschland ansässigen Händlern rechtswidrig war.
Hiergegen erhob die Betroffene eine Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf. Das OLG wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die dagegen eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Das an die ASICS-Händler gerichtete generelle Verbot, unabhängig von deren konkreten Funktionen mit Preissuchmaschinen zusammenzuarbeiten und solche durch Bereitstellung von Schnittstellen zu unterstützen, beschränkt zumindest die passiven Verkäufe an Kunden durch die zugelassenen Einzelhändler.
Im Hinblick auf die vielfältigen Produktangebote im Internet und die große Zahl von Anbietern kommt Preissuchmaschinen eine erhebliche Bedeutung zu. Die Verknüpfung mit einer solchen verbessert die Chancen eines Einzelhändlers, dass sich interessierte Kunden gerade für sein Online-Angebot entscheiden.
Das Verbot stellt daher, insbesondere zusammen mit den weiteren Anforderungen des Vertriebssystems, eine Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. c Vertikal GVO (Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen) dar.
Die Einordnung dieser Thematik als Kernbeschränkung ist nicht zweifelhaft, so dass dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch es keiner Vorlage an den EuGH bedarf.
Linkhinweise:
Die zugrundeliegende Pressemitteilung des Bundeskartellamtes finden Sie hier.
Zum Volltext der Entscheidung des BGH gelangen Sie hier.