BGH bestätigt Urteil gegen "Ideengeber" und "Initiator" von Cum-Ex-Geschäften des Bankhauses W.
BGH v. 20.9.2023 - 1 StR 187/23
Das LG hatte den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des LG initiierte der Angeklagte die von dem Bankhaus W. in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum-Ex-Geschäfte und beteiligte sich an diesen nicht nur als Rechts- und Steuerberater, sondern auch als "Strategieberater". Die über Eigenhandel und Fonds abgewickelten Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet worden war.
Die Körperschaftsteuererklärungen und Erstattungsanträge, die falsche Angaben zu - tatsächlich nicht bestehenden - Steuererstattungsansprüchen enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst; in seiner Funktion als Ideengeber, Initiator und Berater wirkte er jedoch als Schlüsselfigur bei der Planung und Umsetzung der Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit anderen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zu Unrecht insgesamt über 275 Millionen Euro auszahlten. Der Angeklagte profitierte von diesen Geschäften insgesamt in Höhe von rund 13,6 Millionen Euro; dieser Betrag wurde im landgerichtlichen Urteil eingezogen.
Der BGH hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege verworfen. Insbesondere stand der Verurteilung des von der Schweiz ausgelieferten Angeklagten kein Verfolgungsverbot entgegen. Die Auslieferungsbewilligung umfasste die Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Steuerstrafrecht - "Cum-Ex"
Markus Ebner, wistra 2023, 284
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BGH PM Nr. 169 vom 12.10.2023
Nach den Feststellungen des LG initiierte der Angeklagte die von dem Bankhaus W. in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum-Ex-Geschäfte und beteiligte sich an diesen nicht nur als Rechts- und Steuerberater, sondern auch als "Strategieberater". Die über Eigenhandel und Fonds abgewickelten Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet worden war.
Die Körperschaftsteuererklärungen und Erstattungsanträge, die falsche Angaben zu - tatsächlich nicht bestehenden - Steuererstattungsansprüchen enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst; in seiner Funktion als Ideengeber, Initiator und Berater wirkte er jedoch als Schlüsselfigur bei der Planung und Umsetzung der Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit anderen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zu Unrecht insgesamt über 275 Millionen Euro auszahlten. Der Angeklagte profitierte von diesen Geschäften insgesamt in Höhe von rund 13,6 Millionen Euro; dieser Betrag wurde im landgerichtlichen Urteil eingezogen.
Der BGH hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege verworfen. Insbesondere stand der Verurteilung des von der Schweiz ausgelieferten Angeklagten kein Verfolgungsverbot entgegen. Die Auslieferungsbewilligung umfasste die Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Aufsatz:
Steuerstrafrecht - "Cum-Ex"
Markus Ebner, wistra 2023, 284
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