07.12.2012

BGH legt Frage zur gesundheitsbezogenen Lebensmittelwerbung dem EuGH zur Entscheidung vor

Der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" ist als gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen. Der BGH hat nun dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Hinweispflichten gem. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits ab dem Zeitpunkt der Geltung dieser Verordnung am 1.7.2007 zu beachten waren.

BGH 5.12.2012, I ZR 36/11
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das stellt Milcherzeugnisse herstellt und vertreibt. Darunter befindet sich auch ein Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet die Beklagte den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!".

Die klagende Verbraucherorganisation hält das Vorgehen für unzulässig i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 9 u. 10 der sog. Health-Claim-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006), weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend nach § 11 Abs. 1 LFGB, weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab der Unterlassungsklage statt. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mit der Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Hinweispflichten gem. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits ab dem Zeitpunkt der Geltung dieser Verordnung am 1.7.2007 zu beachten waren.

Die Gründe:
Der Werbeslogan ist zwar weder irreführend noch stellt er eine nährwertbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Er ist allerdings als eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung anzusehen. Diese Einschätzung basiert auf der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache "Deutsches Weintor" (Urt. v. 6.9.2012, C 544/10). Danach ist der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" weit zu verstehen.

Der Erfolg der Revision hängt somit davon ab, ob die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in dem für die Beurteilung des Falles relevanten Zeitraum im Jahr 2010 bereits anwendbar war. Hierfür spricht der Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung, in dem Art. 10 Abs. 2 der Verordnung nicht genannt ist. Nach der gegenteiligen Ansicht spricht der systematische Zusammenhang der Regelung dafür, dass die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erst ab der - nach wie vor ausstehenden - Verabschiedung der Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gelten.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 200 vom 5.12.2012
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