09.02.2017

BGH lehnt Antrag des "Cum/Ex-Untersuchungsausschusses" auf Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen ab

Der Untersuchungsgegenstand des 4. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags ist entsprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen und beinhaltet nicht, ein etwaiges Fehlverhalten von Privatpersonen aufzuklären.

BGH 7.2.2017, 1 BGs 74/17
Der Sachverhalt:
Der 4. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ("Cum/Ex") hatte zur Durchsetzung seines Beweisbeschlusses vom 8.9.2016 (Beweisbeschluss FBS-2) beantragt, die Durchsuchung der Kanzleiräume der Betroffenen an sechs Standorten in Deutschland anzuordnen und zu bestimmen, dass das dabei aufgefundene Beweismaterial an den Untersuchungsausschuss herauszugeben ist. Mit vorgenanntem Beweisbeschluss hat der Antragsteller u.a. beschlossen, zur Klärung einzelner Fragen aus seinem Untersuchungsauftrag von der Betroffenen die Herausgabe mandatsunabhängiger Unterlagen aus den Jahren 1999 bis 2011, die im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften stehen, zu verlangen.

Diesem Herausgabeverlangen kam die Betroffene aus Sicht des Antragstellers nicht vollständig nach. Der Ermittlungsrichter des BGH hat mit Beschluss vom 7.2.2017 die Anordnung der beantragten Maßnahmen abgelehnt.

Gründe:
Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass die Beweismittel, die er mit der Durchsuchungsmaßnahme sicherzustellen beabsichtigt, Beweismittel, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, darstellen.

Der Untersuchungsgegenstand des 4. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags ist entsprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen und beinhaltet nicht, ein etwaiges Fehlverhalten von Privatpersonen aufzuklären. Materiell zielt die vom Antragsteller erstrebte Beweiserhebung jedoch genau hierauf ab. Denn mit den in den Räumlichkeiten der Betroffenen mutmaßlich vorliegenden Unterlagen möchte der Antragsteller klären, ob die Betroffene hinsichtlich der Cum/Ex-Geschäfte ein "elaboriertes Geschäftsmodell initiiert, vorbereitet und/oder begleitet" hat.

Einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand stellt der Antragsteller nur insoweit her, als aus seiner Sicht die Verantwortung der Finanzverwaltung geringer wäre, sollte ein derartiges Geschäftsmodell vorgelegen haben. Dies ist jedoch zur Begründung der Beweisrelevanz für den Untersuchungsgegenstand jedoch nicht ausreichend. Letztlich wird auf die Zurückhaltung parlamentarischer Untersuchungen, die in den privaten Bereich hineinwirken, hingewiesen.

Linkhinweise:

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BGH PM Nr. 17 vom 8.2.2017
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