28.04.2017

BNetzA zu interaktivem Spielzeug: Verbot der Kinderpuppe 'Cayla'

Am 17.2.2017 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) unter Zusammenarbeit mit Händlern den Vertrieb einiger funkfähiger Kinderspielzeuge, unter anderem der Kinderpuppe 'Cayla', gestoppt. Die BNetzA ist in Deutschland als Verwaltungsbehörde für die Durchsetzung des Verbots von Spionagegeräten zuständig. Rechtsvergleichend zur "Dark Side of IoT" siehe Nappinai, CRi 2017, 39ff.

BNetzA, PM vom 17.2.2017
Hintergrund

Sendefähige Spielzeuge, die zur unbemerkten Film- und Tonaufnahme geeignet sind, sind in Deutschland verboten. Es besteht die Gefahr des Eingriffs in die Privatsphäre der Käufer und Nutzer und auch des Missbrauchs als Spionagegerät: Gespräche von Kindern oder auch anderer Personen können ohne Wissen der Eltern mitgeschnitten und weitergeleitet oder über eine unzureichend gesicherte Funkverbindung direkt mitgehört werden.

Weitere Produktprüfungen

Die BNetzA plant, interaktives Spielzeug im Hinblick auf § 90 TKG fortlaufend zu überprüfen und wenn nötig dagegen vorzugehen. Ein Spielzeug fällt unter die Norm, wenn es seiner Form nach einen anderen Gegenstand vortäuscht oder als Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet ist und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund seiner Funktionsweise geeignet ist, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen heimlich aufzunehmen. Auch der Besitz eines solchen Gegenstandes ist danach verboten.

Keine Verwaltungsverfahren gegen Eltern wegen 'Cayla'

Hinsichtlich der betroffenen Puppe 'Cayla' sollen keine Verwaltungsverfahren gegen Eltern eingeleitet werden. Die BNetzA geht von selbstständiger Vernichtung der Puppen durch die Eltern aus.

Linkhinweis:
Um zur zugrundeliegenden Pressemitteilung der BNetzA zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

 

Bundesnetzagentur, PM vom 17.2.2017
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