22.06.2023

Botanicals: Werbung für pflanzliche Stoffe mit gesundheitsbezogenen Angaben

Darf für pflanzliche Stoffe ("Botanicals") mit gesundheitsbezogenen Angaben bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden geworben werden, ohne dass diese Angaben gem. der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind bzw. ohne dass diesen Verweisen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, solange die Bewertung der Behörde und die Prüfung der Kommission über die Aufnahme der zu "Botanicals" angemeldeten Angaben in die Gemeinschaftslisten noch nicht abgeschlossen sind?

BGH v. 1.6.2023 - I ZR 109/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ist ein eingetragener Verein i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel " Adapto-Genie ANTI-STRESS-KOMPLEX". Sie warb für dieses Produkt auf ihrer Internetseite mit den aus der Wiedergabe der Anträge ersichtlichen Aussagen zu den Inhaltsstoffen "Safran-Extrakt" und "Melonensaft-Extrakt".

Der Kläger sieht darin unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gem. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO). Er forderte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 23.10.2019 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.

Der Kläger beantragte neben der Erstattung pauschaler Abmahnkosten, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "Adapto-Genie ANTI-STRESS-KOMPLEX" mit den Angaben zu werben:

1. stimmungsaufhellendes Safranextrakt.
2. Das Safran-Extrakt Safr'Inside in Adapto-Genie wurde an 50 Teilnehmern über einen Zeitraum von 30 Tagen in einer Open Study getestet. Mit einer Dosis von 30 mg Safr'Inside pro Tag erlebten 77 % der Probanden nach nur zwei Wochen Einnahme eine Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts, fühlten sich optimistischer und glücklicher. 66 % fühlten sich auch entspannter und dynamischer. Nach 30 Tagen verbesserte sich bei 11 % der Probanden die Schlafqualität.
3. Melonensaft-Extrakt mit Superoxid-Dismutase-Aktivität hat in Studien unter Beweis gestellt, dass nach vier Wochen Stressgefühle und Erschöpfung abnahmen. Außerdem wurde die Reizbarkeit und Erschöpfung um 63 % reduziert, was zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität führte.

LG und OLG gaben der Klage statt. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Dem EuGH wird zur Auslegung der Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 geänderten Fassung sowie der Erwägungsgründe 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern sowie der Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2013 zur Änderung der Verordnung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Darf für pflanzliche Stoffe ("Botanicals") mit gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) geworben werden, ohne dass diese Angaben gem. dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung) bzw. ohne dass diesen Verweisen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung), solange die Bewertung der Behörde und die Prüfung der Kommission über die Aufnahme der zu "Botanicals" angemeldeten Angaben in die Gemeinschaftslisten gem. Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch nicht abgeschlossen sind?

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