BPatG muss bei Prüfung von Schutzhindernissen erkennbar sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Prüfung einbeziehen
BGH 17.10.2013, I ZB 11/13Die Anmelderin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt für verschiedene Waren und Dienstleistungen die Eintragung einer Wort-Bild-Marke. Diese zeigt auf einer roten quadratischen Grundfläche die Abbildung einer Wurst, die Worte "grill meister" und das Zeichen ®.
Eintragung wurde u.a. beantragt für:
- Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgefrorenes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompott; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und fette;
- Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig; Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;
- Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Tierfutter; Malz;
- Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
- Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
- Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wies die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurück. Das BPatG wies die Beschwerde der Anmelderin zurück. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hatte vor dem BGH ebenfalls keinen Erfolg.
Die Gründe:
Mit Recht hat das BPatG angenommen, dass der Eintragung der Wort-Bild-Marke "grill meister" für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31 und 43 das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Dagegen hält die Annahme des BPatG, die angemeldete Marke sei gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch für die Waren "Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" von der Eintragung ausgeschlossen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, es lasse sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, für welche Waren und Dienstleistungen das BPatG eine mangelnde Unterscheidungskraft angenommen habe. Der Aufzählung der Waren und Dienstleistungen in der Beschwerdeentscheidung, die nach Ansicht des BPatG keinen unmittelbaren Bezug zu Grillprodukten und dem Vorgang des Grillens haben und die das BPatG dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG unterworfen hat, ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das BPatG das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft für die übrigen, vorstehend aufgezählten Waren und Dienstleistungen bejaht hat.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das BPatG auch nicht zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortbestandteile reichen einfache graphische Elemente und eine einfach gestaltete Abbildung eines Produkts - hier einer Wurst -, auf das sich die anpreisende Angabe bezieht, nicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde ferner dagegen, dass das BPatG das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG u.a. für die Waren und Dienstleistungen "Eier, Milch, Kaffee; Backwaren; Hefe, Backpulver; forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner; Tierfutter; alkoholfreie Getränke; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen" bejaht hat.
Zu Recht hat das BPatG eine Irreführung durch den Zeicheninhalt mit der Begründung bejaht, der Verkehr werde das "R im Kreis" als Hinweis auf eine eingetragene Marke auffassen. Da das Zeichen "R im Kreis" nur einem Teil der angemeldeten Marke vorliegend dem Wortbestandteil "grill" oder der Wortkombination "grill meister" zugeordnet sei, werde der Verkehr darüber getäuscht, dass für diesen Zeichenbestandteil kein gesonderter markenrechtlicher Schutz bestehe.
Die wegen der mangelnden Begründung zur fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die Waren "Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" an sich gebotene Zurückverweisung an das BPatG kann im Streitfall unterbleiben. Insoweit steht fest, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG für das angemeldete Zeichen auch eingreift, soweit diese Waren in Rede stehen.
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