Brand in Teeküche: Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen Arbeitnehmerin des Mieters
Schleswig-Holsteinisches OLG 19.3.2015, 16 U 58/14Die Klägerin ist der Gebäudeversicherer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes. Im Erdgeschoss befand sich dort die Verwaltung der Eigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Zu den vermieteten Räumen gehörte eine Teeküche, in der sich auf einem Cerankochfeld abgestellt zwei Kaffeemaschinen befanden.
Die Beklagte arbeitete jeweils am Vormittag für die Eigentümerin des Gebäudes und am Nachmittag für den Mieter. Sie erledigte die Büroarbeiten. In den frühen Morgenstunden kochte sie sich vor Beginn der Büroarbeiten für die Gebäudeeigentümerin in der Teeküche im ersten Stock einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen und rauchte eine Zigarette, was dort gestattet war. Später wurde eine Rauchentwicklung bemerkt. Die Feuerwehr, die den Brand in der Teeküche löschte, meldete ein eingeschaltetes Kochfeld.
Die Klägerin verlangte von der Arbeitnehmerin die Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Brandschadensbeseitigung mit der Begründung, dass diese das Kochfeld angeschaltet habe und hierdurch die auf dem Kochfeld abgestellte Kaffeemaschine in Brand geraten sei. Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass ein Kurzschluss in der Elektroinstallation die Brandursache gewesen sei.
Das OLG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin kann ihre Regressansprüche gegenüber der Beklagten nicht durchsetzen, weil zu deren Gunsten ein Regressverzicht greift.
Der Brandschaden geht zwar auf ein Verhalten der Arbeitnehmerin zurück. Die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Umstände des Brandes, nach denen ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Nutzung der Teeküche durch die Arbeitnehmerin besteht, niemand anderes diese Teeküche in dieser Zeit genutzt hat und im Verlaufe der Löscharbeiten von den Feuerwehrleuten vor Ort ein eingeschaltetes Kochfeld gemeldet wurde, lassen nur den Schluss zu, dass der Brand durch die Arbeitnehmerin und eine von ihr in der Teeküche ausgeführte Handlung zurückzuführen ist. Alternative Ursachen, die nur zufällig zu diesem Zeitpunkt den Brand verursacht haben, sind zwar nicht ausgeschlossen, bleiben aber theoretisch.
Die ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags, der zwischen Eigentümer und Versicherer geschlossen ist, ergibt allerdings, dass dieser nicht nur einen Regressverzicht zugunsten des Mieters enthält, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, sondern auch zugunsten von Personen, die dem Mieter nahestehen. Hierzu gehörte die Beklagte, bei der das Näheverhältnis arbeitsrechtlich vermittelt wurde. Sie befand sich im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen, die von ihrem Arbeitgeber angemietet waren. Das Kaffeetrinken in den Räumen diente offenbar ihrer Vorbereitung vor dem beginnenden Arbeitstag, ähnlich wie ein eventuell erforderliches Umziehen für die Arbeit. Sie besaß einen Schlüssel für die Mieträume, in denen der Brand ausgebrochen war und konnte sich in den Räumen unabhängig von der Anwesenheit des Mieters, ihres Arbeitgebers, aufhalten.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Brand während der vormittäglichen Arbeitszeit beim Gebäudeeigentümer oder unmittelbar davor oder während der nachmittäglichen Arbeitszeit beim Mieter verursacht wurde.