25.01.2017

Breitbandkabelnetz: Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone und Telekom

Der BGH hat sich mit der kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH und der Telekom Deutschland GmbH befasst. Für die Frage, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei können insbesondere die konkreten vertraglichen Absprachen, die Umstände ihres Zustandekommens, aber auch spätere Entwicklungen der Verhältnisse und die Reaktionen der Parteien hierauf Bedeutung erlangen.

BGH 24.1.2017, KZR 2/15
Der Sachverhalt:
Die klagende Vodafone Kabel Deutschland GmbH betreibt Breitbandkabelnetze, über die sie ihren Kunden Fernsehen und Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Ursprünglich wurden diese Netze von der Deutschen Telekom AG betrieben. Mit Rücksicht auf unionsrechtliche Vorgaben brachte diese das Breitbandkabelgeschäft in eine Tochtergesellschaft ein, die anschließend in mehrere Regionalgesellschaften aufgespalten wurde. Die Klägerin erwarb 2003 von der beklagten Telekom Deutschland GmbH eine Reihe dieser Regionalgesellschaften. Gegenstand des Erwerbs war auch das Anlagevermögen, das im Wesentlichen aus den Breitbandkabelnetzen bestand, dagegen blieben die Kabelkanalanlagen, in denen die Breitbandkabel liegen, Eigentum der Beklagten. Die Parteien schlossen hierzu Mietverträge, die Entgelte i.H.v. rd. 100 Mio. € jährlich für die Befugnis zur Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen vorsehen.

Die Beklagte unterliegt hinsichtlich des Zugangs zu den Teilnehmeranschlussleitungen, der sog. "letzten Meile", der Regulierung nach dem TKG. Die Bundesnetzagentur gab der Beklagten auf, den Wettbewerbern auf dem Gebiet von Telekommunikationsdienstleistungen Zugang zu ihren Kabelkanalanlagen zu gewähren und setzte das Entgelt für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs im Jahr 2010 auf 1,44 € pro Meter und Jahr fest. Die entsprechende Verfügung wurde angefochten und ist nicht bestandskräftig. In einer weiteren, ebenfalls nicht bestandskräftigen Verfügung der Bundesnetzagentur vom November 2011 wurde das Entgelt auf 1,08 € pro Meter und Jahr festgesetzt.

Die Klägerin macht geltend, der Vergleich des regulierten Entgelts mit der von ihr nach den Mietverträgen zu zahlenden Vergütung, die 3,41 € pro Meter und Jahr betrage, zeige, dass diese deutlich überhöht sei. Da sie keine Möglichkeiten habe, die Breitbandkabel anderweitig unterzubringen, komme der Beklagten eine marktbeherrschende Stellung zu, die sie durch die Forderung eines überhöhten Entgelts missbrauche. Die Klägerin fordert die Rückzahlung eines Teils der in der Vergangenheit gezahlten Entgelte und begehrt die Feststellung, dass sie künftig nicht verpflichtet sei, an die Beklagte mehr als einen bestimmten Betrag pro Monat zu zahlen.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht angenommen, der Beklagten komme zwar eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Vermietung von Kabelkanalanlagen zu. Ihr könne jedoch kein missbräuchliches Verhalten i.S.v. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB zur Last gelegt werden, wenn sie die vertraglich vereinbarte Miete von der Klägerin verlange. Zwischen dem Kaufpreis für den Erwerb der Regionalgesellschaften einerseits und den Kosten für die Miete der Kabelkanalanlagen andererseits habe ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden. Deshalb sei es der Klägerin verwehrt, eine Herabsetzung der Miete zu verlangen, denn dies komme wirtschaftlich einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises nahe.

Diese Begründung ist nicht tragfähig. Begründet der Erwerb eines langfristig nutzbaren Investitionsguts von einem bestimmten Unternehmen einen spezifischen Bedarf des Erwerbers, den er nur bei diesem Unternehmen befriedigen kann, unterliegen die hierfür geforderten Entgelte grundsätzlich der Missbrauchskontrolle nach § 19 GWB. Sollten die Entgelte überhöht sein, könnte das Zahlungsverlangen nicht schon deshalb und zeitlich unbegrenzt als sachlich gerechtfertigt angesehen werden, weil die Mietverträge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags über den Erwerb der Regionalgesellschaften durch die Klägerin geschlossen wurden und die Aufwendungen für die Miete der Kabelkanalanlagen Auswirkungen auf den Kaufpreis hatten.

Für die Frage, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, käme es dann vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei können insbesondere die konkreten vertraglichen Absprachen, die Umstände ihres Zustandekommens, aber auch spätere Entwicklungen der Verhältnisse und die Reaktionen der Parteien hierauf Bedeutung erlangen. Die Berufungsentscheidung konnte demnach keinen Bestand haben und die Sache war zur weiteren Sachaufklärung an das OLG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 10 vom 25.1.2017
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