07.04.2020

Bun­des­re­gie­rung be­schließt wei­ter­ge­hen­den KfW-Schnell­kre­dit für den Mit­tel­stand

Die Bundesregierung plant angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise einen weiteren Schutzschirm für den Mittelstand und führt umfassende KfW-Schnellkredite ein.

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen. Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein "Sofortkredit" mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sind.
     
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
     
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
     
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit zehn Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung i.H.v. 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
     
  • Die Kreditbewilligung soll ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW erfolgen.

Diese KfW-Schnellkredite werden auf Basis des am 3.4.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) eingeführt.
Der KfW-Schnellkredit kann laut BMF nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.

BMF PM vom 6.4.2020
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