19.12.2012

Bundeskabinett beschließt Honoraranlageberatungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 19.12.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz soll die unabhängige Honorarberatung stärken; Honorarberater dürfen danach keine Provisionen von Produktanbietern oder Dritten behalten, deren Produkte sie vermitteln.

Durch die Einführung der geschützten Bezeichnung des "Honorar-Anlageberaters" im WpHG sowie des "Honorar-Finanzanlagenberaters" in der GewO soll für die Kunden zukünftig transparenter werden, ob die Dienstleistung der Anlageberatung durch Provisionen des Produktanbieters oder nur durch das Honorar des Kunden vergütet wird. Der Kunde entscheidet, welche Form der Anlageberatung er in Anspruch nehmen möchte. Er kann sich künftig auf der Internetseite der BaFin in einem öffentlich einsehbaren Register über Honorar-Anlageberater informieren. Entsprechende Eintragungspflichten bestehen zudem für "Honorar-Finanzanlagenberater" bei den von den IHKs geführten zentralen Registern.

Durch das neue Gesetz werden zudem zusätzliche Anforderungen an diese Alternative zur bislang überwiegend verbreiteten Anlageberatung auf Provisionsbasis gestellt. Künftig darf nur derjenige die Honorar-Anlageberatung erbringen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden entgelten lässt. Für Wertpapierdienstleister ist eine organisatorische Trennung von (provisionsgestützter) Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung vorgeschrieben.

Durch eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften soll darüber hinaus eine effektive Durchsetzung der für die Honorar-Anlageberatung aufgestellten Gebote und Verbote zusätzlich zu den anderen aufsichtsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden geschaffen werden. Neben diesen Vorgaben im WpHG an den "Honorar-Anlagenberater" wird in der GewO zudem eine Erlaubnispflicht für die "Honorar-Finanzanlagenberater" eingeführt, die nur zu bestimmten Finanzprodukten wie offene Investmentfonds beraten dürfen.

Der Gesetzesentwurf orientiert sich an dem Vorschlag der EU-Kommission zur Neufassung der sog. Finanzmarktrichtlinie MiFID vom 20.10.2011, der unter dem Begriff "unabhängige Beratung" ein vergleichbares Konzept für die honorargestützte Anlageberatung verfolgt. Die europäische Richtlinie wird derzeit noch verhandelt; das Gesetz soll bereits Mitte 2014 in Deutschland in Kraft treten.

Linkhinweis:

  • Auf den Webseiten des BMF finden Sie die Pressemitteilung hier.
  • Um zum Volltext des Gesetzentwurfs zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Format). 
BMF PM Nr. 85 vom 19.12.2012
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