Bundeskabinett beschließt Honoraranlageberatungsgesetz
Durch das neue Gesetz werden zudem zusätzliche Anforderungen an diese Alternative zur bislang überwiegend verbreiteten Anlageberatung auf Provisionsbasis gestellt. Künftig darf nur derjenige die Honorar-Anlageberatung erbringen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden entgelten lässt. Für Wertpapierdienstleister ist eine organisatorische Trennung von (provisionsgestützter) Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung vorgeschrieben.
Durch eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften soll darüber hinaus eine effektive Durchsetzung der für die Honorar-Anlageberatung aufgestellten Gebote und Verbote zusätzlich zu den anderen aufsichtsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden geschaffen werden. Neben diesen Vorgaben im WpHG an den "Honorar-Anlagenberater" wird in der GewO zudem eine Erlaubnispflicht für die "Honorar-Finanzanlagenberater" eingeführt, die nur zu bestimmten Finanzprodukten wie offene Investmentfonds beraten dürfen.
Der Gesetzesentwurf orientiert sich an dem Vorschlag der EU-Kommission zur Neufassung der sog. Finanzmarktrichtlinie MiFID vom 20.10.2011, der unter dem Begriff "unabhängige Beratung" ein vergleichbares Konzept für die honorargestützte Anlageberatung verfolgt. Die europäische Richtlinie wird derzeit noch verhandelt; das Gesetz soll bereits Mitte 2014 in Deutschland in Kraft treten.
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