Bundeskabinett beschließt KfW-Änderungsgesetz
Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsverordnung u.a. geregelt werden, dass die Eigenmittelanforderungen, die Mindestanforderungen an das Risikomanagement und die Vorgaben für das Kreditgeschäft von der KfW entsprechend anzuwenden sind. Bei der Auswahl und Anwendung der im Einzelnen geltenden Rechtsvorschriften wird der staatliche Förderauftrag und das besondere Geschäftsmodell der KfW Berücksichtigung finden. Am Gewinnausschüttungsverbot ändert sich durch das KfW-Änderungsgesetz nichts.