Bundeskabinett verabschiedet Gesetzesentwurf für Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz
Die BaFin kann zudem im Rahmen eines auf EU-Ebene abgestimmten Vorgehens für einzelne Institute höhere Eigenmittelanforderungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, um eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes abzuwenden. Die BaFin kann auch - wie von der EBA vorgesehen - verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, auf welche Weise sie die angeordnete erhöhte Eigenmittelausstattung einhalten werden.
Wenn der Plan nach Auffassung der BaFin keine ausreichenden Maßnahmen vorsieht, kann diese eine kurzfristige Nachbesserung des Planes zur Einhaltung der Kapitalvorgaben verlangen. Der Vorstand muss bei der Verbesserung des Plans ebenfalls die Möglichkeit eines Antrages beim SoFFin in Betracht ziehen. Bei unzureichender Überarbeitung des Plans kann die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellen.
Die Prüfung der Pläne erfolgt ggf. im Einvernehmen mit dem interministeriellen Lenkungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. Sowohl bei der Gewährung von Garantien und von direkten Kapitalhilfen sollen die Vergütungssysteme auf Angemessenheit und Anreizwirkung hin überprüft und ggf. angepasst werden, auch insoweit gehen die Regelungen über die früheren SoFFin-Vorgaben hinaus.
Mit einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren erhalten die deutschen Finanzunternehmen frühzeitig Rechtssicherheit. Die Maßnahmen sind bis zum 31.12.2012 befristet.
Linkhinweis:
- Der Entwurf des Zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetzes ist auf den Webseiten des BMF veröffentlicht.
- Um direkt zu dem Gesetzentwurf zu kommen, klicken Sie bitte hier.