Bundeskartellamt ist externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Das Bundeskartellamt hat spezielle Meldekanäle eröffnet, um den Schutz der Hinweisgeber nach den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Hinweise können hier - auch anonym - abgegeben werden. Die Identität des Hinweisgebers ist selbst bei namentlich abgegebenen Hinweisen in besonderem Maße geschützt.
Die Zuständigkeit des Bundeskartellamts als externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erstreckt sich auf Hinweise im Bereich von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) und bei Verstößen gegen den EU Digital Markets Act (DMA). Für Verstöße betreffend ihren Aufsichtsbereich (z.B. Banken, Finanzdienstleister, private Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierhandel) ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als externe Meldestelle zuständig; Hinweise auf übrige Verstöße nimmt das Bundesamt für Justiz entgegen. Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht zudem vor, dass Unternehmen eigene interne Meldestellen einrichten müssen. Allerdings hat die hinweisgebende Person das Recht, sich unabhängig von einer internen Meldung jederzeit an die externe Meldestelle beim Bundeskartellamt zu wenden, um eine wirksame Verfolgung zu ermöglichen.
Bereits in der Vergangenheit haben Hinweise von Insidern beim Bundeskartellamt zu einer Vielzahl von Verfahren und zu einer Verhängung von hohen Bußgeldern geführt. So konnte der Wettbewerb wirksam geschützt und weitere Schäden verhindert werden. Die neue Rolle des Bundeskartellamtes als externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz stärkt den Schutz von Hinweisgebern im beruflichen Kontext und ergänzt die bestehenden eigenen Systeme zur Aufdeckung von Kartellen und anderen Wettbewerbsverstößen. Die Zusammenarbeit mit den Hinweisgebern und anderen relevanten Behörden wird auch in Zukunft dazu beitragen, einen fairen Wettbewerb und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Anpassung von Arbeitsverträgen an das neue Hinweisgeberschutzgesetz
Boris Dzida, ArbRB 2023, 182
Aufsatz:
Das Hinweisgeberschutzgesetz und was das für ArbG und ArbN bedeutet, Teil 1
AA 2023, 124
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Bundeskartellamt PM vom 3.7.2023
Die Zuständigkeit des Bundeskartellamts als externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erstreckt sich auf Hinweise im Bereich von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) und bei Verstößen gegen den EU Digital Markets Act (DMA). Für Verstöße betreffend ihren Aufsichtsbereich (z.B. Banken, Finanzdienstleister, private Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierhandel) ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als externe Meldestelle zuständig; Hinweise auf übrige Verstöße nimmt das Bundesamt für Justiz entgegen. Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht zudem vor, dass Unternehmen eigene interne Meldestellen einrichten müssen. Allerdings hat die hinweisgebende Person das Recht, sich unabhängig von einer internen Meldung jederzeit an die externe Meldestelle beim Bundeskartellamt zu wenden, um eine wirksame Verfolgung zu ermöglichen.
Bereits in der Vergangenheit haben Hinweise von Insidern beim Bundeskartellamt zu einer Vielzahl von Verfahren und zu einer Verhängung von hohen Bußgeldern geführt. So konnte der Wettbewerb wirksam geschützt und weitere Schäden verhindert werden. Die neue Rolle des Bundeskartellamtes als externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz stärkt den Schutz von Hinweisgebern im beruflichen Kontext und ergänzt die bestehenden eigenen Systeme zur Aufdeckung von Kartellen und anderen Wettbewerbsverstößen. Die Zusammenarbeit mit den Hinweisgebern und anderen relevanten Behörden wird auch in Zukunft dazu beitragen, einen fairen Wettbewerb und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.
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