06.12.2018

Bundesnetzagentur kann Beschäftigungsverbote nach dem EnWG auch außerhalb der EU durchsetzen

Das nachvertragliche Anstellungsverbot gem. § 10c Abs. 5 EnWG ist anwendbar, wenn eine Person der Unternehmensleitung des in Deutschland tätigen Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach Beendigung des zu diesem Unternehmen bestehenden Vertragsverhältnisses bei einem anderen, nicht im Inland ansässigen Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angestellt werden soll. § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

BGH v. 13.11.2018 - EnVR 30/17
Der Sachverhalt:

Die in Sankt Petersburg ansässige Betroffene ist ein Tochterunternehmen eines russischen Unternehmens (R.) mit Sitz in Deutschland. Sie ist ihrerseits Alleingesellschafterin der G-GmbH und bildet mit weiteren Tochterunternehmen die G. e. -Gruppe, die in der EU in den Bereichen Gewinnung, Vertrieb und Speicherung von Erdgas tätig ist. Die G-GmbH hält 49,98 % der Anteile an der Beigeladenen zu 1), bei der es sich um einen in Deutschland tätigen Gastransportnetzbetreiber handelt. Die übrigen 50,02 % der Geschäftsanteile werden von der W-Gruppe gehalten, die zum B-Konzern gehört.

Die Beigeladene zu 1) war im Jahr 2013 von der Bundesnetzagentur als Unabhängiger Transportnetzbetreiber nach § 4a EnWG zertifiziert. Hierbei wurde die Betroffene zusammen mit den ihr nachgelagerten Gesellschaften der G. e. -Gruppe als vertikal integriertes Unternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG eingestuft. Die R. ist nicht Teil des vertikal integrierten Unternehmens. Der Beigeladene zu 2) ist russischer Staatsbürger. Nach einer Tätigkeit bei der Betroffenen im Bereich Gaslogistik war von 2013 bis 2015 Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) und leitete dort außerdem das Ressort 3 "Kapazität und Entwicklung". Mit E-Mail vom 20.5.2015 teilte er der Bundesnetzagentur mit, dass er bei der Betroffenen in Sankt Petersburg die Leitung der Abteilung "Logistik und Speicher" übernommen habe. Einen Tag später informierte auch die Beigeladene zu 1) die Bundesnetzagentur über diesen Umstand.

Daraufhin stellte die Bundesnetzagentur fest, dass die Betroffene durch die Anstellung des Beigeladenen zu 2) gegen das nachvertragliche Anstellungsverbot des § 10c Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG verstoßen habe, und untersagte ihr bis einschließlich 30.4.2019, ein Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 2) zu unterhalten oder eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines Arbeitsverhältnisses mit diesem zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen und des Beigeladenen zu 2) blieb erfolglos. Ebenso wie die Rechtsbeschwerde.

Gründe:

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Betroffene durch die Anstellung des Beigeladenen zu 2 gegen das nachvertragliche Anstellungsverbot des § 10c Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG verstoßen hat.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Karenzzeitenregelungen des § 10c Abs. 5 und Abs. 6 EnWG auf den nach russischem Recht zwischen der Betroffenen und dem Beigeladenen zu 2) geschlossenen Anstellungsvertrag anwendbar. Dies folgt aus § 109 Abs. 2 EnWG. Eine Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der Territorialität und Souveränität liegt nicht vor. Gem. § 109 Abs. 2 EnWG findet das Energiewirtschaftsgesetz auf alle Verhaltensweisen Anwendung, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb dieses Bereichs veranlasst werden.

Das Beschäftigungsverbot des § 10c Abs. 5 EnWG betrifft - wie auch Art. 19 Abs. 7 GasRL/StromRL - zwei voneinander zu unterscheidende Fallgestaltungen. Zum einen gilt das Verbot für die Anschlusstätigkeit bei einem anderen Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens. Zum anderen besteht das Anstellungsverbot bei jedweder Anschlusstätigkeit bei dem Mehrheitsanteilseigner; insoweit gilt das Verbot ausnahmslos (§ 10c Abs. 5 Fall 2 EnWG). Der Anwendungsbereich des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass das Anstellungsverbot dann nicht eingreift, wenn die Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters bei dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber tatsächlich keine diskriminierenden Auswirkungen gezeitigt oder keine konkrete Diskriminierungsgefahr aufgewiesen hat.

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Karenzzeitenregelungen des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Betroffenen und des Beigeladenen zu 2) bleiben - was der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14, RdE 2016, 51 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten I; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerG mit Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1016/16 - nicht zur Entscheidung angenommen) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Geltungsdauer der Karenzzeit insofern nicht unzulässig über den 30.4.2019 hinaus ausgedehnt. Schließlich hat die Bundesnetzagentur ihr Aufgreif- und Auswahlermessen rechts- und verfahrensfehlerfrei ausgeübt.

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