31.05.2021

Bundesrat lässt Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz passieren

Das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz hat am 28.5.2021 den Bundesrat passiert, ohne dass dieser den Vermittlungsausschuss angerufen hätte.

Mit dem angenommenen Gesetzentwurf werden europaweit geltende Regelungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister in deutsches Recht umgesetzt. Ziel ist insbesondere die Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung solcher Dienstleistungen unter Einhaltung eines ausreichenden Maßes an Anlegerschutz, heißt es im Gesetzentwurf. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen können künftig nur angeboten werden, wenn eine Zulassung dafür vorliegt.

Der Bundesrat beschloss, keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen, kritisierte jedoch, dass der Gesetzesbeschluss Änderungen einzelner Anlegerschutzbestimmungen in § 63 WpHG enthält, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vorgesehen waren und mit den Zielen des Gesetzentwurfs, insbesondere die notwendigen Anpassungen an die VO (EU) 2020/1503, die RL (EU) 2020/1504 und die VO (EU) 2019/1238 vorzunehmen, in keinem Zusammenhang stehen. Kritisch gesehen wird dabei, dass beim Vertrieb von Anleihen mit Make-Whole-Klauseln künftig auf eine Prüfung der Eignung der Produkte für die Kunden, die bislang in § 63 Absatz 5 WpHG zwingend vorgeschrieben ist, verzichtet werden soll. Auch widerspreche es dem Ziel einer informierten Anlageentscheidung, wenn Wertpapierdienstleister bei telefonischer Order von Finanzinstrumenten die Möglichkeit erhalten sollen, erst nach Geschäftsabschluss über die Kosten und Gebühren zu informieren. Trotz des Einwilligungserfordernisses des Kunden bestehe die Gefahr von nachteiligen Anlageentscheidungen und finanziellen Verlusten.
Bundesrat PM vom 28.5.2021
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