Bundesregierung beschließt Aktienrechtsnovelle 2014
Als Lösung sieht der Gesetzentwurf vor, dass nicht börsennotierte Gesellschaften Inhaberaktien zukünftig nur ausgeben dürfen, wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen und die Sammelurkunde über die Aktien bei einer regulierten Stelle hinterlegt wird (sog. "Immobilisierung" der Inhaberaktie). Übertragungsvorgänge sind so durch entsprechende Kontenbuchungen nachvollziehbar und die zuständigen Ermittlungsbehörden können über die Ermittlungsspur "Wertpapiersammelbank" bei Geldwäschedelikten regelmäßig über die Verwahrkette die Identität der Aktionäre ermitteln. Das Wahlrecht der nicht börsennotierten Gesellschaft zwischen Namens- und Inhaberaktien bleibt dabei gewahrt.
Zudem soll die Aktienrechtsnovelle 2014 lang erwartete Verbesserungen im Aktienrecht bringen. Neben zahlreichen nicht unbedeutenden, aber eher technischen Änderungen und Klarstellungen, die der Praxis das Leben erleichtern werden, sollen auch die nötigen Lehren aus der Finanzkrise 2008 gezogen werden - Hand in Hand mit der Finanzmarktregulierung:
- Der Gesetzentwurf ermöglicht es den Aktiengesellschaften, sog. umgekehrte Wandelschuldverschreibungen auszugeben. Bislang sieht das Gesetz nur ein Wandlungsrecht der Anleihegläubiger vor. Künftig soll auch die Gesellschaft diese Möglichkeit haben. In der Krise erleichtert das den Unternehmen und insbesondere in Not geratenen Kreditinstituten eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital wesentlich.
- Zudem soll die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden ermöglicht werden. Das erleichtert den Kreditinstituten die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalvorgaben.