Bundesregierung beschließt Trennbankengesetz und neue Strafrechtsregelungen im Finanzsektor
Das Gesetz schafft Regelungen zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen, um frühzeitig und präventiv Maßnahmen für in Schieflage geratene systemrelevante Banken ("too-big-to-fail-Problem") ergreifen zu können. Die betroffenen Institute müssen Sanierungspläne vorlegen, damit im Zweifelsfall die Aufsichtsbehörden schneller agieren können und Abwicklungshindernisse vermieden werden. Die Aufsicht kann daher verlangen, dass Abwicklungshindernisse bereits im Vorfeld ausgeräumt werden. So soll vermieden werden, dass die beim Kollaps einer Bank entstehenden Kosten letztlich vom Steuerzahler getragen werden müssen.
Trennbanken
Das zweite Regelungsziel des Gesetzes ist die verbesserte Abschirmung von Risiken aus spekulativen Geschäften vom Kundengeschäft. Einlagenkreditinstitute und Gruppen, denen Einlagenkreditinstitute angehören, dürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte nicht mehr zugleich das Einlagen- und das Eigengeschäft, d.h. die Anschaffung oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Dienstleistung für andere ist, unter einem Dach betreiben. Sie müssen das Eigengeschäft vielmehr in eine rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch selbstständige Gesellschaft ausgliedern, die einer Erlaubnis nach dem KWG bedarf.
Die Handelsaktivitäten müssen mehr als 20 Prozent der gesamten Bilanzsumme ausmachen (relativer Schwellenwert) oder größer als 100 Mrd. € sein (absoluter Schwellenwert). Grundsätzlich fallen nur Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 90 Mrd. € unter die Regelung, um zu vermeiden, dass zu viele kleinere Banken erfasst werden. Die abgetrennte Handelseinheit darf nicht von aufsichtsrechtlichen Erleichterungen profitieren, die für andere Institute der gleichen Finanzgruppe gelten. Zulässig für das Einlagenkreditinstitut bleibt hingegen das Erbringen des Eigenhandels mit Kundenbezug; dazu gehört auch das sog. "Market-Making". Die BaFin erhält allerdings die Befugnis, im Einzelfall auch die Abtrennung der Market-Making-Aktivitäten zu verlangen.
Strafrechtliche Regelungen
Schließlich regelt der Gesetzentwurf auch die Frage der individuellen Verantwortlichkeit; die strafrechtlichen Maßnahmen bei groben Pflichtverletzungen, die zu einer Schieflage einer Bank/Versicherung führen können, werden verschärft und konkretisiert. So droht Geschäftsleitern von Banken und Versicherungen künftig bei Verletzung wesentlicher Risikomanagementpflichten eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren, wenn in der Folge das Kreditinstitut in seinem Bestand (KWG) oder bei Versicherungen die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge gefährdet ist (VAG).
Die jetzt im Kabinett beschlossenen Regelungen sollen im Januar 2014 nach Inkrafttreten des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten, eine Trennung der Geschäftsbereiche bei den Banken muss dann - ebenso wie in Frankreich geplant - bis Juli 2015 erfolgen.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Gesetzentwurf hier.