19.06.2018

Bundestag beschließt Gesetz zur Musterfeststellungsklage

Der Bundestag hat am 14.6.2018 in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Das Gesetz, das zum 1.11.2018 in Kraft treten wird, sieht die "Eine-für-Alle-Klage" vor und soll die Durchsetzung von Verbraucherrechten stärken.

Wer ist klagebefugt?
Mit der Musterfeststellungsklage können anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen. Um zu gewährleisten, dass die Musterfeststellungsklage ausschließlich sachgerecht und im Interesse der Verbraucher erfolgt und nicht zur gezielten Schädigung von Unternehmen missbraucht werden kann, müssen die Verbraucherverbände strenge Voraussetzungen erfüllen.

Wie soll das Musterfeststellungsverfahren ablaufen?
Wenn mindestens zehn Verbraucher von demselben Fall betroffen sind, soll die Klage von einem besonders qualifizierten Verbraucherverband erhoben werden können. Auf Veranlassung des Gerichts wird die Klage dann in einem Klageregister, das zum 1.11.2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden wird, öffentlich bekannt gemacht werden. Hier sollen betroffene Verbraucher ihre Ansprüche gegenüber dem beklagten Unternehmen kostenlos und ohne Anwaltszwang anmelden können.

Durch die Anmeldung wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt. Die Feststellungen des Urteils entfalten für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher Bindungswirkung. Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Im Anschluss müssen die angemeldeten Verbraucher unter Berufung auf das Urteil oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche dann selbst gegenüber dem Unternehmen durchsetzen.

BMJV PM vom 15.6.2018
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