Bundestag beschließt Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Schuldner, und zwar alle natürlichen Personen, erhalten die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre zu verkürzen. Voraussetzung ist, dass es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ist dann vorgesehen, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Im Übrigen bleibt es bei der derzeitigen Dauer des Verfahrens von sechs Jahren.
Öffnung des Planverfahrens für Verbraucherinsolvenzen
Der Entwurf eröffnet das Insolvenzplanverfahren für das Verbraucherinsolvenzverfahren; Gläubigern wird es demnach künftig möglich sein, maßgeschneiderte Pläne zur Bewältigung der Verbraucherinsolvenz auszuhandeln und in Gestalt eines Insolvenzplans zu beschließen. Da ein solcher Plan auch vorsehen kann, dass der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird (§ 227 Abs. 1 InsO), kann der Verbraucher in diesen Fällen auch ohne das Durchlaufen eines Restschuldbefreiungsverfahrens in den Genuss einer Entschuldung kommen.
Stärkung der Gläubigerrechte
Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll künftig verhindert werden, dass zuweilen aufgrund praktischer Schwierigkeiten die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Das Gesetz ermöglicht den Gläubigern, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag muss spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden.
Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften, die sich in der Insolvenz befinden, werden in Zukunft vor dem Verlust der von ihnen genutzten Genossenschaftswohnung geschützt. Bislang ist der Insolvenzverwalter gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen, um dessen Geschäftsguthaben zu verwerten. Künftig darf der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Nutzers einer Genossenschaftswohnung nicht mehr kündigen, wenn das Geschäftsguthaben nicht höher ist als das Vierfache des mtl. Nettonutzungsentgelts oder maximal 2.000 €.
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